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Auch für Karnevalswagen gelten Auflagen im Straßenverkehr: Damit
bei den närrischen Prozessionen die Verkehrssicherheit gewährleistet
ist, benötigen alle Wagen sowie Fahrzeugkombinationen zuvor ein
Gutachten, so wie es TÃœV Rheinland erstellt. "Rahmen und die sichere
Befestigung von Aufbauten, Aufstiegen, Standplätzen und der
Absturzsicherungen, aber auch Achsen, Deichseln, lichttechnische
Einrichtungen und vor allem die Bremsanlage prüfen wir sorgfältig",
erklärt Steffen Mißbach, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Dank
der hohen Sensibilität von Veranstaltern und Vereinen für die
Sicherheit hat sich der Zustand der Umzugsfahrzeuge stetig
verbessert.
Geländer und Haltevorrichtungen
Für Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind
sowie für Wagen und Fahrzeuge, die erheblich verändert wurden und auf
denen Personen transportiert werden, gelten ganz bestimmte
Vorschriften. Sie müssen beispielsweise mit rutschfesten Stehflächen,
Haltevorrichtungen und Geländern ausgerüstet sein. Für stehende
Mitfahrer ist eine Brüstung mit einer Mindesthöhe von einem Meter
vorgeschrieben - bei sitzenden Passagieren und Kindern reichen 80
Zentimeter. Bänke, Tische sowie sonstige Auf- und Einbauten müssen
mit dem Gefährt fest verbunden sein. "Wir prüfen die Fahrzeuge
meistens im fertigen Zustand, beraten die Karnevalsvereine aber auch
während der Bauphase, damit es bei der Abnahme zu keinen unliebsamen
Ãœberraschungen kommt", sagt der TÃœV Rheinland-Fachmann.
Verordnung gilt auch bei anderen Festivitäten
Grundlage für diese Checks ist eine bundeseinheitliche Regelung
"über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen". Diese Verordnung
greift auch beim Christopher Street Day sowie bei Schützen-, Wein-
und Erntedankfesten. Personen dürfen nur während der Umzüge und bei
Schritttempo auf den Wagen mitfahren. Für die Teilnahme am normalen
Straßenverkehr sind die Aufbauten in der Regel nicht ausgelegt.
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