Was kann man alles von der Steuer absetzen? Die Steuererklärung 2017.
(firmenpresse) - Was können Sie beim Lohnsteuerjahresausgleich 2017 steuerlich geltend machen? Vieles ist wie immer, aber einige Details ändern sich Jahr für Jahr. Das auch privat genutzte Arbeitszimmer lässt sich beispielsweise nicht absetzen, die Kosten für einen Handwerker oder die Putzfrau hingegen schon. Wir erläutern die Details zum Lohnsteuerjahresausgleich 2017.
Altersvorsorge im Lohnsteuerjahresausgleich 2017
Hier gab es Verbesserungen: Ab dem laufenden Jahr 2017 lassen sich Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge besser absetzen. Das sind unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu Versorgungswerken. Der Höchstbetrag für die Absetzbarkeit beträgt im Jahr 2017 nach der turnusmäßigen Anpassung 23.362,- Euro, von denen sich 84 Prozent absetzen lassen.
Arbeitszimmer
Sie können Ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn es wirklich nur zu diesem Zweck genutzt wird. Selbst wenn Sie nicht überwiegend daheim arbeiten, zum Beispiel als Handelsvertreter oder Lehrer, aber daheim ein Arbeitszimmer brauchen, können Sie bis zu 1.250,- Euro absetzen.
Auslandsstudium
Sollte Ihr Kind außerhalb von Europa studieren, erhalten Sie weiter Kindergeld und/oder Kinderfreibeträge, wenn es noch bei Ihnen gemeldet ist.
Beerdigung
Im Lohnsteuerjahresausgleich 2017 sind nach wie vor die Ausgaben für ein Begräbnis, die Grabstätte und den Grabstein sowie den Blumenschmuck als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Das gilt aber nur, wenn diese Ausgaben den Wert Ihres Erbes übersteigen.
Belege für den Lohnsteuerjahresausgleich 2017
Künftig ist es nicht mehr nötig, mit der Steuererklärung alle Belege einzureichen. Sie können aber vom Finanzamt verlangt werden und müssen daher aufbewahrt werden.
Berufsverbände und Gewerkschaften
Mitglieder von Gewerkschaften oder Berufsverbänden können ihre Beiträge steuerlich in voller Höhe absetzen. Hier empfiehlt sich bei der erstmaligen Angabe ein Beleg, der Rückfragen vom Sachbearbeiter des Finanzamtes erspart.
Betriebliche Altersvorsorge
Da die staatliche Rente in Zukunft nicht reichen dürfte, setzen immer mehr Arbeitnehmer auf die bAV (Betriebliche Altersvorsorge). Arbeitgeber bieten diese oftmals zur Bindung ihrer Mitarbeiter an. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz fördert die bAV vor allem für Niedriglohnempfänger. Der geförderte Höchstbetrag steigt 2017 auf 3.048,- Euro, unter bestimmten Voraussetzungen kommen weitere 1.800,- Euro hinzu.
Bewerbungskosten ...
können im Lohnsteuerjahresausgleich 2017 vollständig abgesetzt werden, selbst wenn die Bewerbung keinen Erfolg hatte. Ebenso werden berufs- oder bewerbungsbedingt angeschaffte Bücher, Kurse und Fachzeitschriften berücksichtigt. Entweder belegen Sie alle Ausgaben oder setzen pauschal 2,50 Euro für die elektronische, 8,50 Euro für die postalisch versendete Bewerbung ab. Nachweise sind Kopien der Bewerbungsschreiben ebenso wie die Antworten der Arbeitgeber.
Ehrenamt gehört auch in den Lohnsteuerjahresausgleich 2017
Seit 2013 dürfen 2.400,- Euro jährlich steuerfrei durch den Übungsleiter-Freibetrag eingenommen werden, während Vorsitzende und Kassenwarte bis zu 720,- Euro durch die Ehrenamtspauschale einnehmen dürfen.
Erhöhte Freibeträge im Lohnsteuerjahresausgleich 2017
- Grundfreibetrag: 8.820,- Euro
- Kinderfreibetrag: 4.716,- Euro
- Kindergeld: 192,- Euro
- Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG: 8.820,- Euro
Im Lohnsteuerjahresausgleich 2017 profitieren die Steuerbürger von einigen Verbesserungen. Unter anderem wurde die "kalten Progression" ausgeglichen. Doch andere Erleichterungen konnte die Bundesregierung ihren Bürgerinnen und Bürgern auch durch die gute Konjunktur und die Steuermehreinnahmen gewähren.
Mit einer guten Steuererklärung sparen Sie dort, wo es möglich ist. Der Aktuell Lohnsteuerhilfe e.V. unterstützt Mitglieder im Lohnsteuerjahresausgleich.
Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. kennt sich mit Thema Steuer bestens aus. Er ist auf sämtliche steuerliche Begebenheiten geschult und erstellt zudem mit niedrigem Aufwand für seine Mitglieder eine Einkommensteuererklärung begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG, inklusive einer genauen Prüfung des Steuerbescheids. Achtung, das gilt jedoch nur bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Renten, Unterhaltsleistungen und bei zusätzlichen Einkünften aus Vermietung oder Kapitalvermögen (letztere bis 13.000,- bzw. 26.000,- Euro bei Einzel- bzw. Zusammenveranlagung).
Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Fischbräustr. 6
84323 Massing
Tel. 08724 – 965 300 100
Fax 08724 – 965 300 75
E-Mail: info(at)aktuell-verein.de
Rechtsform: eingetragener Verein deutschen Rechts
Registergericht: Landshut
Registernummer: VR 10607
USt-IdNr.: DE 197 627 670
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