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Grundsätzlich gibt es keinen Zweifel daran, dass eine Kaution nach
Ende des Mietverhältnisses nicht unangemessen lange beim Vermieter
verbleiben darf. Allerdings muss man ihm wenigstens so viel Zeit
geben, dass er über einen eventuellen Einbehalt zur Abdeckung von
Ansprüchen entscheiden kann. Genau darum stritten die
Vertragsparteien im konkreten Fall. Es ging unter anderem um zwei
nicht bezahlte Mieten, um eventuelle Schadenersatzforderungen des
Eigentümers - und eben um besagte Kaution. Die zuständige Richterin
war nicht der Meinung, dass man die nicht bezahlten Mieten mit der
Kaution verrechnen könne. Sie verurteilte die Mieterin nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu, diese
Mieten zunächst zu bezahlen. Das habe nichts mit der Kaution zu tun.
Wie viel Zeit der Vermieter zur Rückzahlung dieser einbehaltenen
Summe benötige, das hänge "von den Umständen des Einzelfalles ab".
Diese könnten so beschaffen sein, "dass mehr als sechs Monate für den
Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sind". (Amtsgericht
Calw, Aktenzeichen 8 C 148/16)
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