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Die Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine ganz
wichtige Veranstaltung. Dort können maßgebliche Entscheidungen
getroffen werden, auch solche, die den einzelnen Eigentümer viel Geld
kosten. Deswegen erwartet die Rechtsprechung nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass die einzelnen Punkte der
Tagesordnung vorher klar bezeichnet werden. (Amtsgericht München,
Aktenzeichen 481 C 53/16 WEG)
Der Fall: In der Einladung zur Eigentümerversammlung war
angekündigt worden, dass über Auftragsvergaben für bestimmte Arbeiten
abgestimmt werden solle. Stattdessen wurde mehrheitlich beschlossen,
den Verwalter umfassend zum Erteilen von Nachtragsaufträgen zu
bevollmächtigen. Aus der Gemeinschaft heraus wurde das in der
Folgezeit angefochten. Die Begründung: Das sei aus der Tagesordnung
nicht herauszulesen gewesen, mithin habe auch eine Vorbereitung
darauf nicht erfolgen können.
Das Urteil: Das Amtsgericht München schloss sich dieser
Rechtsmeinung an. Die für die Versammlung vorgesehenen Beschlüsse
müssten in der Tagesordnung so genau bezeichnet werden, dass die
Eigentümer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verstehen
können, worum es geht und welche Auswirkungen es für den einzelnen
wie für die Gemeinschaft hat. Schlagwortartige Bezeichnungen reichten
nicht aus.
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Dr. Ivonn Kappel
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