(ots) -
Der Gesetzgeber hat für Ehepartner bei selbstgenutzten
Familienheimen die Möglichkeit der Erbschaftssteuerbefreiung
geschaffen. Damit soll verhindert werden, dass nach einem Todesfall
der überlebende Partner steuerlich erheblich belastet wird oder
schlimmstenfalls sogar die Immobilie aufgeben muss. Doch man sollte
nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als Erbe
auch einige Grundregeln einhalten, sonst ist der Steuervorteil
bedroht. (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 3 K 3757/15 Erb)
Der Fall: Eine Ehegattin hatte als Alleinerbin eine Immobilie
geerbt und bewohnte diese auch. So weit wäre alles im Sinne der
gesetzlich vorgegebenen Erbschaftssteuerbefreiung gewesen. Doch
binnen zehn Jahren nach dem Erwerb übertrug sie ihrer Tochter das
Grundstück und sicherte sich selbst nur einen Nießbrauchsvorbehalt.
Das wollte der Fiskus nicht akzeptieren und forderte eine
vollständige Rückabwicklung der Steuerbefreiung.
Das Urteil: "Dass die Klägerin den Grundbesitz aufgrund des
vorbehaltenen Nießbrauch noch weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
reicht für den Behalt der Steuerbefreiung nicht aus", entschied das
Gericht und schloss sich damit dem Finanzamt an. Das Aufgeben der
Eigentümerstellung sei zwar im Gesetzestext nicht ausdrücklich
geregelt, aber man dürfe davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die
Nutzung der zu eigenen Wohnzwecken aus der fortdauernden
Rechtsposition als Eigentümer voraussetze.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de
Original-Content von: Bundesgesch?ftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell