(ots) -
Ob Privat-Auto, privat genutzter Dienstwagen oder Elektrofahrrad
S-Pedelec: Wer als Arbeitnehmer seit 1. Januar 2017 sein
Elektrofahrzeug kostenfrei beim Arbeitgeber auflädt, zahlt für diesen
geldwerten Vorteil keine Steuern. Außerdem: Besitzer eines
Elektrofahrzeugs sind für zehn statt - wie bisher - nur für fünf
Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.
V. (VLH) mit diesen und weiteren Steuervorteilen für Elektrofahrzeuge
im Ãœberblick.
10 Jahre keine Kfz-Steuer
Neu seit Januar 2017: Wer sich einen reinen Elektrowagen zulegt,
wird zehn Jahre von der Kraftfahrzeug-Steuer befreit. Das gilt für
Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31.
Dezember 2020 erstmals zugelassen wurden bzw. werden. Bislang waren
es lediglich fünf Jahre Kfz-Steuerbefreiung.
Ebenfalls neu: Die zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung gilt auch für
Fahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2020
verkehrsrechtlich genehmigt zu reinen Elektro-Autos umgerüstet wurden
bzw. werden.
Steuerfrei: Elektroauto aufladen
Morgens zur Arbeit fahren, dort das Auto an die Steckdose
anschließen und abends mit dem aufgeladenen Wagen wieder nach Hause
fahren - das muss Arbeitnehmer seit 1. Januar 2017 weder Geld noch
Steuern kosten. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Der Arbeitgeber stellt kostenfreien Strom für die entsprechenden
Autos seiner Mitarbeiter zur Verfügung, und zwar zusätzlich zum
Arbeitslohn.
- Die betreffenden Autos sind reine Elektro- oder
Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge.
- Für Arbeitnehmer mit einem entsprechenden privat mitgenutzten
Dienstwagen gilt: Zahlen sie den Ladestrom aus eigener Tasche,
kann der Arbeitgeber die Kosten dafür im Rahmen des
Auslagenersatzes steuerfrei erstatten.
- Für Arbeitnehmer mit einem Elektrofahrrad gilt: Sie nutzen ein
zulassungspflichtiges S-Pedelec, das schneller als 25
Stundenkilometer fährt.
Anders als bei anderen Arbeitgeber-Vergünstigungen - etwa Essens-
oder Tankgutscheine für Diesel- bzw. Benzin-Fahrzeuge - wird das
Aufladen von Elektro-Autos oder S-Pedelecs an ortsfesten
betriebseigenen Ladestationen in der Regel nicht als geldwerter
Vorteil versteuert.
Auch in puncto Ladevorrichtung können Arbeitgeber ihre
Angestellten unterstützen: Stellt der Chef die Technik zum Aufladen
eines Elektrofahrzeugs unentgeltlich bzw. verbilligt zur Verfügung
(gleichzusetzen mit Verleihen), fallen dafür keine Steuern für den
Arbeitnehmer an. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber die
Ladeeinrichtung übereignet (gleichzusetzen mit Verschenken): Das
zählt als geldwerter Vorteil, weshalb grundsätzlich für den
Arbeitnehmer pauschal 25 Prozent Steuern zzgl. Kirchensteuer und Soli
auf den Wert der übereigneten Ladeeinrichtung fällig werden.
Bis zu 4.000 Euro steuerfreie Kauf-Prämie vom Staat
Bereits seit Juli 2016 können Käufer von Elektroautos eine Prämie
beantragen: 4.000 Euro für rein elektrische Fahrzeuge und 3.000 Euro
für Plug-in-Hybride. Diese Prämien sind steuerfrei. Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) zahlt diesen Zuschuss, den
sich Bund und Industrie teilen. Der entsprechende Online-Antrag kann
beim Bafa gestellt werden. Das Bafa vergibt die Förderung solange,
bis die Bundesmittel von 600 Millionen Euro aufgebraucht sind;
spätestens 2019 läuft das Programm aus.
Bundesregierung fördert Elektromobilität
Die verlängerte Kfz-Steuerbefreiung sowie die
Steuervergünstigungen für das Aufladen von Elektro-Autos sind
Bestandteile des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von
Elektromobilität, das am 17. November 2016 in Kraft getreten ist und
bis zum 31. Dezember 2020 gelten soll. Das Gesetz ergänzt das
Maßnahmenbündel der Bundesregierung zur Förderung der
Elektromobilität im Sektor Straßenverkehr.
Ãœber die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.
Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell