PresseKat - Karneval: Nur ohne Maske hinters Steuer / TÜV Rheinland: Verkleidung darf Sicht, Gehör und Bewegun

Karneval: Nur ohne Maske hinters Steuer / TÜV Rheinland: Verkleidung darf Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht behindern / Autofahrern droht Bußgeld bei Missachtung / Alkohol absolut tabu (FOTO)

ID: 1451877

(ots) -
Gorilla, Panda oder Kuhkostüm hinterm Steuer - alles andere als
ein Karnevalsscherz. Wer erwischt wird, den zieht die Polizei aus dem
Verkehr. "Auch kostümierte Autofahrer müssen darauf achten, dass die
Verkleidung die Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit nicht
beeinträchtigt. Ansonsten steigt das Unfallrisiko", sagt Steffen
Mißbach, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Grundsätzlich sind
Verkleidungen wie eine Mütze oder Perücke zwar nicht verboten, aber
der närrische Fahrer darf sich beispielsweise nicht hinter einer
Maske verstecken. Er muss klar erkennbar bleiben - etwa auf dem Foto
einer Radarkontrolle. Setzt sich der Karnevalist dennoch mit einer
solchen Larve hinters Steuer, muss er bei einer Verkehrskontrolle mit
einem Bußgeld rechnen.

Auf sichere Bedienung des Fahrzeugs achten

Auch die einwandfreie Bedienung des Fahrzeugs muss stets
gewährleistet sein: Mit Maske über dem Kopf, dickem Schaumstoffbauch,
voluminöser Clownsnase oder riesiger Spaßbrille ist dies nicht
möglich. Gleiches gilt für unförmige Handschuhe oder grobes
Schuhwerk, mit dem sich die Pedale nicht sicher betätigen lassen. Wer
derart ausstaffiert einen Unfall baut, handelt vorsätzlich und muss
mit Konsequenzen rechnen. "Den Verursacher eines Unfalls erwarten
gewiss Probleme mit der Versicherung", betont TÃœV Rheinland-Fachmann
Mißbach. Hinzu kommen Bußgeld und mitunter sogar eine strafrechtliche
Verfolgung.

Führerschein eventuell schon bei 0,3 Promille weg

Neben einer unförmige Maskerade ist auch im Karneval Alkohol am
Steuer grundsätzlich tabu. Trotz 0,5-Promille-Grenze gerät schon bei
einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille der Führerschein ins
Visier der Ordnungshüter. Fällt der Fahrer diesen durch unsichere
Fahrweise wie Schlangenlinien auf oder verursacht er einen




alkoholbedingten Unfall, werden Bußgeld, Punkte und Fahrverbot
fällig. Außerdem drohen wegen grober Fahrlässigkeit Leistungsverluste
bei der Kaskoversicherung. Für Fahranfänger, die sich noch in der
zweijährigen Probezeit befinden oder unter 21 Jahre alt sind,
schreibt der Gesetzgeber ohnehin die Null-Promille-Regelung vor. "Die
sollte prinzipiell für jeden verantwortungsbewussten Autofahrer
gelten", unterstreicht TÃœV Rheinland-Experte.



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Datum: 03.02.2017 - 10:00 Uhr
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