(ots) - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
sich mit Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - mit einer
Widerrufsinformation einer beklagten Sparkasse bei einem
Immobiliendarlehensvertrag aus August 2010 befasst. Dabei hatte der
Bankensenat über ein zur Revision zugelassenes Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2015 zu entscheiden. Eine
schriftliche Urteilsbegründung liegt leider bis heute nicht vor. Der
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 ist
aber zu entnehmen, dass laut BGH die Widerrufsinformation nicht den
gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dies wird damit begründet, dass der
Klammerzusatz mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei
Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständige
Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" nannte, die für den
Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. Die
Widerrufsinformation basiert auf einem Formular des
Sparkassenverbands aus Mitte 2010. Der Bundesgerichtshof hat den
Rechtstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das
Oberlandesgericht habe der Frage nachzugehen, welche Rechtsfolgen der
Widerruf der Kläger - seine Wirksamkeit unterstellt - habe.
"Das BGH-Urteil lässt sich auf Widerrufsinformationen von
sogenannten Neuverträgen ab 2010 aller Sparkassen im gesamten
Bundesgebiet anwenden", sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von
HAHN Rechtsanwälte. Die Sparkassen können sich nun nicht mehr
ernsthaft auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Auch der Einwand
des Rechtsmissbrauchs wird im Regelfall nicht durchgreifen. Weil mit
der Widerrufsinformation nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen
der Widerrufsfrist erfüllt sind, können betroffene Darlehensnehmer
ihre Darlehensverträge in der Regel noch wirksam widerrufen und
rückabwickeln.
Wir sehen jetzt auf die betroffenen Sparkassen für die ab 2010
abgeschlossenen Immobiliendarlehensverträge eine neue Klagewelle
zukommen", prophezeit Anwalt Hahn. "Es erscheint uns daher sinnvoll,
seitens der Sparkassen dieses Mal früher über außergerichtliche
Vergleichslösungen nachzudenken", so Hahn abschließend. HAHN
Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die über den
Widerruf ihrer auf den Abschluss des diesbezüglich einschlägigen
Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nachdenken, eine
kostenfreie Erstprüfung der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation
und bei Wunsch anschließend eine qualifizierte Interessensvertretung
durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team an.
Zum Kanzleiprofil:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wurde im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
fünfzehn Anwälte tätig, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart
Pressekontakt:
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RA Peter Hahn
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