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Richtig versichert bei Freundschaftsdiensten / Gesten unter Nachbarn können im Schadensfall teuer werden / Die DVAG erklärt, warum eine private Haftpflichtversicherung bei Gefälligkeiten sinnvoll ist (FOTO)

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(ots) -
Wie wäre es, zum Valentinstag nicht nur an die Liebsten, sondern
auch an die Nachbarn zu denken? Aber Achtung: Kleine Gesten können im
Schadensfall teuer werden. Die Experten der DVAG erklären, warum eine
private Haftpflichtversicherung, die auch bei Gefälligkeiten leistet,
sinnvoll ist.

Fast ein Drittel der Deutschen wünscht sich laut einer aktuellen
Studie von TNS Infratest mehr Kontakt zu ihren Nachbarn. Kleine
Dienste wie Blumen gießen, Umzugskisten tragen oder Streichen können
schnell das Eis brechen. Doch was passiert, wenn dabei auch etwas
anderes wie ein Glas oder das Fernsehgerät zerbricht? Dann steht das
gute Nachbarschaftsverhältnis auf dem Spiel und schnell die Frage
nach der Haftung im Raum. Lässt der Helfer beispielsweise
versehentlich etwas fallen, bleibt der Hilfesuchende oft auf den
Kosten sitzen. Doch dies soll der Nachbarschaftshilfe nicht im Weg
stehen. Um Streit zu verhindern, raten die Experten der Deutschen
Vermögensberatung AG (DVAG) dazu, vorher den eigenen
Versicherungsschutz zu überprüfen.

Helfer können nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftbar
gemacht werden

In der Regel gilt: Wer fremdes Eigentum beschädigt, muss für den
Schaden aufkommen. Da springt die private Haftpflichtversicherung
ein. Doch gerade bei Gefälligkeiten - freiwilligen und
unentgeltlichen Hilfeleistungen - ist die Haftungsfrage kompliziert.
Im Schadensfall wird zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit
sowie Vorsatz unterschieden. Nicht haftbar gemacht wird der Helfer,
wenn er leicht fahrlässig handelt: Der Geschädigte hat also keinen
Anspruch auf Schadensersatz. Die DVAG-Experten erläutern: "Zerbricht
der hilfsbereite Nachbar etwa beim Blumengießen versehentlich eine
Vase, gilt dies als leichte Fahrlässigkeit. Er kann nicht haftbar
gemacht werden." Hätte der Schaden jedoch durch gesunden




Menschenverstand verhindert werden können, gilt dies als grobe
Fahrlässigkeit. "Fällt ein auf dem Fenstersims abgestellter
Gegenstand durch einen Windstoß herunter und beschädigt etwas, liegt
grobe Fahrlässigkeit vor", so das Beispiel der Vermögensberater.
"Vorsätzlich handelt, wer bewusst und gewollt schädigt.
Beispielsweise wenn der Helfer aus Neid oder Wut Eigentum des
Nachbarn zerstört", erklären die Experten der DVAG. Viele Schäden bei
Freundschafts- und Nachbarschaftsdiensten entpuppen sich als leicht
fahrlässig. Der Geschädigte bekommt den Schaden also nicht erstattet
- ein potenzieller Auslöser für einen Streit.

Geringere Deckungssumme bei Gefälligkeitsschäden

Doch auch bei grober Fahrlässigkeit zahlt die Versicherung im
Falle von Gefälligkeitsschäden meist nur in eingeschränktem Maße bis
zu einer bestimmten Entschädigungsgrenze. Die Experten der DVAG raten
daher allen freiwilligen Helfern dazu, eine private
Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Gefälligkeitsschäden
abdeckt und dies im besten Fall unbegrenzt bis zur vereinbarten
Versicherungssumme - dann bleibt der Betroffene nicht auf den Kosten
sitzen. Damit steht einer guten Nachbarschaftsbeziehung nichts mehr
im Weg - egal, ob am Valentinstag oder den Rest des Jahres.

Über die Deutsche Vermögensberatung (DVAG)

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Finanzen, Vorsorge und Absicherung. Die DVAG ist Deutschlands größte
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Datum: 07.02.2017 - 10:27 Uhr
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