PresseKat - Unfallversicherungsschutz abhängig vom Pflegebedarf

Unfallversicherungsschutz abhängig vom Pflegebedarf

ID: 1453378

(ots) - Menschen, die sich unentgeltlich um eine
pflegebedürftige Person kümmern, sind in vielen Fällen gesetzlich
unfallversichert. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz, das zum 1.
Januar 2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den Begriff
der Pflegebedürftigkeit erweitert. Geistige und seelische
Beeinträchtigungen werden künftig bei der Begutachtung
gleichberechtigt berücksichtigt. Durch das neue Gesetz haben sich
auch die Bedingungen für den Versicherungsschutz der Pflegepersonen
teilweise verändert.

Wer ist versichert?

Grundsätzlich gilt: Es sind nur solche Pflegepersonen versichert,
die sich nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung um
Pflegebedürftige kümmern. Darüber hinaus haben sich mit der neuen
Rechtslage einige Voraussetzungen verändert oder müssen zusätzlich
erfüllt sein, damit eine Pflegeperson bei ihrer Pflegetätigkeit unter
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

- Für die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2
oder höher festgestellt sein. Die Festsetzung des Pflegegrades
nimmt die Pflegekasse vor.
- Die Pflegeperson muss wöchentlich mindestens zehn Stunden
pflegen
- Diese wöchentliche Pflegezeit muss regelmäßig auf mindestens
zwei Tage pro Woche verteilt sein

Welche Tätigkeiten sind versichert?

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen nur
solche Tätigkeiten, für die im Gutachten der Pflegeversicherung ein
Bedarf für die zu pflegende Person festgestellt wurde. Das Gesetz
beschreibt die Pflegetätigkeiten in insgesamt sechs pflegerelevanten
Bereichen - von Mobilität und Selbstversorgung bis zur Gestaltung
sozialer Kontakte. Außerdem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung
in den Versicherungsschutz einbezogen.

Unter Pflegetätigkeiten fallen zum Beispiel: Hilfe beim ins Bett




bringen, Hilfe beim Waschen, Duschen und Essen, Begleitung bei
Arztbesuchen, Unterstützung der kognitiven und kommunikativen
Fähigkeiten, aber auch Schutz der Pflegebedürftigen vor
selbstschädigendem Verhalten.*

Aktivitäten außer Haus - zum Beispiel Spaziergänge - fallen nicht
unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es
sei denn, sie sind Teil der vom Gesetz beschriebenen pflegerelevanten
Bereiche. Das wäre zum Beispiel bei einem Arztbesuch der Fall. Dieser
ist dem Pflegebereich "Bewältigung von krankheitsbedingten
Anforderungen und Belastungen" zuzurechnen.

Bestandsschutz

Für Personen, die sich bis zum 31.12.2016 bereits um
Pflegebedürftige gekümmert haben und dabei versichert waren, gilt ein
so genannter Bestandsschutz. Das bedeutet, für Personen, die vor dem
01.01.2017 nur einmalig oder kurzfristige gepflegt haben und nach
altem Recht unter Versicherungsschutz standen, besteht dieser Schutz
auch bei jetzt veränderter Rechtslage fort. Allerdings greift dieser
Bestandsschutz nur, wenn es sich weiterhin um dieselbe
pflegebedürftige Person handelt.

*Richtlinien und Grundlagen zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit: http://ots.de/HZBFk

Weitere Informationen zum Unfallversicherungsschutz unter:
http://ots.de/ftp0j



Pressekontakt:
Stefan Boltz
Pressesprecher
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
030-288763768
presse(at)dguv.de
www.dguv.de

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