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Aus Gründen der Sicherheit, wegen des Beratungsbedarfs oder aus
logistischen Gründen darf oder sollte eine ganze Reihe von
Arzneimitteln nicht auf dem Postweg an Patienten in Deutschland
verschickt werden. Darauf macht die ABDA - Bundesvereinigung
Deutscher Apothekerverbände angesichts der politischen Kontroverse um
ein Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Medikamenten
aufmerksam.
Bei einigen Medikamenten ist der Versand grundsätzlich verboten:
Das gilt zum Beispiel für die "Pille danach". Sie ist zwar nicht mehr
rezeptpflichtig, darf aber trotzdem nicht per Post verschickt werden,
da eine unverzügliche Verfügbarkeit im Bedarfsfall und eine für die
sichere Einnahme erforderliche Beratung nur durch Apotheken vor Ort
gewährleistet werden kann. Thalidomid-haltige Medikamente, für die
ein besonderes T-Rezept ausgestellt werden muss, sind ebenfalls per
Gesetz vom Versandhandel ausgeschlossen. Zudem gibt es Arzneimittel,
bei denen der Bezug über Versand zwar erlaubt, aber nicht ratsam ist:
Patienten könnten ihre Antibiotika-Rezepte zwar per Post an eine
Versandapotheke schicken, doch meist spricht der vom Arzt geforderte
sofortige Beginn der Einnahme dagegen, mehrere Tage bis zum Erhalt
des Medikaments abzuwarten.
Darüber hinaus rät das Bundesgesundheitsministerium in seiner
Bekanntmachung vom 18. März 2004 vom Versand bestimmter Medikamente
ausdrücklich ab. Als dafür nicht geeignet angesehen werden flüssige
Zubereitungen von Zytostatika (Spezialrezepturen bei
Krebserkrankungen), radioaktive Arzneimittel und Betäubungsmittel.
Letztere sind insbesondere starke Schmerzmittel, die wegen ihres
Abhängigkeitspotentials nur auf einem gelben Rezept unter erhöhten
Sicherheitsvorkehrungen vom Arzt verordnet werden können. Auch bei
Arzneimitteln mit sehr kurzer Haltbarkeit rät das Ministerium -
abhängig von der Dauer des Transports - vom Versand ab. Bei
Impfstoffen, Insulinen und anderen kühl zu haltenden Medikamenten
können Transportverzögerungen oder Temperaturabweichungen zum Teil
irreparable Schäden hervorrufen.
Immer wieder werden zudem Fälle bekannt, in denen Versandhändler
ein Rezept zwar beliefern dürften (und müssten), dies aber nicht
wollen oder können. Erfahrungsgemäß sind hier ärztlich verordnete,
individuell herzustellende Standardrezepturen betroffen. Zuletzt
dürfen Arzneimittel nicht versendet werden, wenn zu ihrer sicheren
Anwendung ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der nur in
einer persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker
erfolgen kann. Wann dies der Fall ist, muss jeder Apotheker im
Einzelfall selber beurteilen.
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