(firmenpresse) - Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 5 StR 164/16
Der Betrieb illegaler Streaming-Webseiten ist nicht nur zivilrechtlich in Hinblick auf Urheberrechtsverstöße relevant und kann sowohl für Nutzer, als auch Betreiber der entsprechenden Seiten zu Abmahnungen oder sogar Schadensersatzansprüchen führen. Darüber hinaus wird der Betrieb auch strafrechtlich geahndet. Auch das bloße Bereitstellen von Internetlinks, die auf die Seiten Dritter, welche die konkreten Inhalte anbieten, verweisen, erfüllt den Tatbestand des § 106 Variante 1 UrhG. Vorgesehen ist dafür eine Strafe von drei Jahren oder Geldstrafe. Denn der Vorgang des Bereitstellens lässt sich unter das Tatbestandsmerkmal des Vervielfältigens eines Werkes ohne die Einwilligung des Berechtigten subsumieren.
Der Angeklagte gehörte zu den Betreibern der in Deutschland äußerst bekannten Streaming-Portale kino.to und kinox.to. Diese stellen Verlinkungen zu Internetplattformen her, die über die Raubkopien verfügen und dem Nutzer zugänglich machen. Das Landgericht Leipzig hatte den Angeklagten daher wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 606 Fällen nach §§ 106 UrhG, 27 StGB sowie wegen Täterschaft bei gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 2284 Fällen gemäß § 106 UrhG verurteilt.
Im konkreten Fall wurde darüber hinaus der Tatbestand der Computersabotage nach § 303b StGB relevant. In diesem Zusammenhang war lange strittig, ob § 303b StGB nur rechtmäßige oder auch unrechtmäßige Daten schützt. Denn der Angeklagte nutzte seine hervorragenden IT-Kenntnisse, um konkurrierende Webseiten, die ebenfalls illegale Inhalte oder Verlinkungen zu diesen anboten, mittels Hackerattacken anzugreifen. Das Landgericht sah darin eine Computersabotage nach § 303b StGB, sowie die Beihilfe zur Computersabotage nach §§ 303b, 27 StGB verwirklicht.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs stellt nunmehr klar, dass auch die Rechtmäßigkeit der angegriffen Daten nicht von Belang ist. Dabei stützte er sich auf die Argumentation, dass der Wortlaut keinerlei Unterscheidung vorsehe, sowie die Entstehungsgeschichte ebenfalls nicht auf einen solchen Gesetzeszweck schließen lasse.
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