PresseKat - Kurzarbeiter aufgepasst: Steuerlast kann steigen (FOTO)

Kurzarbeiter aufgepasst: Steuerlast kann steigen (FOTO)

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(ots) -
Helfer in der Not: Dank Kurzarbeitergeld lässt sich so manche
ökonomische Krise überbrücken - das gilt für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Dabei ist diese Leistung der Bundesagentur für Arbeit
prinzipiell steuerfrei. Doch Vorsicht: Ãœber einen Umweg
berücksichtigt der Fiskus das Kurzarbeitergeld doch. Wie das
funktioniert und was in diesem Fall zu beachten ist, erklärt die
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) anhand eines Rechenbeispiels.

"Progressionsvorbehalt" - so lautet der entscheidende Begriff im
Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung des Kurzarbeitergeldes.
Damit ist Folgendes gemeint: Bestimmte steuerfreie
Lohnersatzleistungen - etwa Arbeitslosen-, Eltern-, Mutterschafts-,
Kranken- oder eben Kurzarbeitergeld - unterliegen selbst nicht der
Einkommensteuer, werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes
beachtet. Das geschieht, indem man die steuerfreie Lohnersatzleistung
zu den Einnahmen hinzurechnet, was die Grundlage für die Ermittlung
des Einkommensteuersatzes für die steuerpflichtigen Einkünfte erhöht.

Rechenbeispiel: Kurzarbeitergeld unterliegt dem
Progressionsvorbehalt

Hans ist ledig und kinderlos. Er arbeitet in einem Metall-Betrieb,
der 2016 zeitweilig in Schwierigkeiten steckte. Deshalb hat Hans
temporär Kurzarbeitergeld bezogen. Blickt er auf sein Jahr zurück,
kann er folgende Bilanz ziehen: Zusätzlich zu seinem zu versteuernden
Einkommen in Höhe von 20.000 Euro hat er noch steuerfreies
Kurzarbeitergeld in Höhe von 5.000 Euro erhalten. Beides kommt bei
der Steuererklärung 2016 zum Tragen. Das Kurzarbeitergeld, das selbst
nicht besteuert wird, fließt dabei in die Berechnung des Steuersatzes
ein, der an das zu versteuernde Einkommen angelegt wird. Konkret:
Nimmt man nur das zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung des
Kurzarbeitergeldes, wäre ein Steuersatz in Höhe von 12,8 Prozent




fällig. Addiert man hingegen das Kurzarbeitergeld zum zu
versteuernden Einkommen hinzu, ergibt sich ein Steuersatz von 15,828
Prozent. In Euro ausgedrückt: Durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes
muss Hans 605 Euro mehr Steuern zahlen.

Da der Fiskus das Kurzarbeitergeld bei seinen Berechnungen
berücksichtigt, gilt folgende Regel: Wer in einem Jahr mehr als 410
Euro an Leistungen erhält, die dem besagten Progressionsvorbehalt
unterliegen, ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung
abzugeben. Diese 410-Euro-Regel greift auch bei einem Ehepaar. Es
kommt in diesem Fall nicht - wie man vielleicht erwarten könnte - zu
einer Verdopplung des Betrags. Beim Kurzarbeitergeld ist außerdem zu
beachten, dass der Arbeitgeber dieses in die Lohnsteuerbescheinigung
eintragen muss. Auf diese Weise erfährt das Finanzamt folglich auch
von der erhaltenen staatlichen Leistung.

Saison-Kurzarbeitergeld für Schlechtwetterphase

Ãœbrigens: Eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes ist das
sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld. Es kann unter bestimmten
Bedingungen in Branchen beantragt werden, die ihre Tätigkeiten in den
Wintermonaten witterungsbedingt unterbrechen müssen. Dabei existieren
eigene Voraussetzungen, Leistungen und Regelungen rund um das
Saison-Kurzarbeitergeld. Informationen darüber gibt es bei der
Agentur für Arbeit oder beim Bundesarbeitsministerium. Steuerlich
gesehen, sind Saison-Kurzarbeitergeld und konjunkturelles
Kurzarbeitergeld vergleichbar: Beide staatlichen Leistungen sind an
sich steuerfrei, sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

Ãœber die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

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Datum: 15.02.2017 - 11:30 Uhr
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