(ots) - Für Lebensversicherer, die bei Abschluss des
Versicherungsvertrages keine ordnungsgemäße Widerspruchs- oder
Widerrufsbelehrung vorgenommen haben, besteht die Möglichkeit, eine
sogenannte Nachbelehrung vorzunehmen, um das "ewige" Widerspruchs-
oder Widerrufsrecht zu beseitigen. Im Fall einer ordnungsgemäßen
Nachbelehrung endet das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht innerhalb
der angegebenen Frist. Betroffene Versicherungsnehmer sollten daher
prüfen, ob sie an dem Versicherungsvertrag festhalten oder den
Widerruf bzw. Widerspruch erklären wollen.
"Wer eine solche Nachbelehrung erhält, sollte den
Versicherungsvertrag auf den Prüfstand stellen", empfiehlt Dr. Petra
Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. Denn unter Umständen kann sich eine
Rückabwicklung der Lebens- oder Rentenversicherung lohnen. "Neben der
juristischen Prüfung der Widerspruchs- / Widerrufsrechte empfiehlt
sich insbesondere, eine Rückabwicklungsberechnung durchführen zu
lassen, um die Handlungsalternativen in wirtschaftlicher Hinsicht
abschließend beurteilen zu können", so Dr. Brockmann weiter. Bei
einem wirksamen Widerspruch oder Widerruf steht den
Versicherungsnehmern grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der
Prämien abzüglich eines Abzuges für den Versicherungsschutz zu.
Darüber hinausgehend kommt auch eine Nutzungsentschädigung in
Betracht. Von daher kann sich der Widerspruch bzw. Widerruf rechnen.
Auch wer nach entsprechender Nachbelehrung die Frist versäumt hat,
sollte fachanwaltlichen Rat hinzuziehen. Denn auch die Nachbelehrung
kann wiederum unzureichend sein. Grundsätzlich gelten dieselben
Anforderungen wie für die anfängliche Belehrung. Für den
Darlehenswiderruf hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.10.2010 -
XI ZR 367/07 -; Beschluss vom 15.02.2011 - XI ZR 148/10 -) bereits
entschieden, dass die nachträgliche Belehrung für den Verbraucher
einen erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung
aufweisen muss, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im
Nachhinein ausgeglichen werden soll. Dieses ergebe sich schon aus dem
Begriff der "Nachbelehrung".
HAHN Rechtsanwälte bietet für Versicherungsnehmer einen
kostenfreien Erstcheck an (weitere Informationen unter
www.hahn-rechtsanwaelte.de/widerspruch-lebensversicherung).
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
sechszehn Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. HAHN verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und
Stuttgart.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RAin Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-24685-11
E-Mail:
petra.brockmann(at)hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Hahn Rechtsanw?lte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell