PresseKat - Die Zeit ist reif für urbane Gebiete, aber ...

Die Zeit ist reif für urbane Gebiete, aber ...

ID: 1457265

(ots) -
Der Vorstand des vhw - Bundesverband für Wohnen und
Stadtentwicklung e.V., Prof. Dr. Jürgen Aring, hat am 15. Februar
2017 als Sachverständiger im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit des Bundestages zur Novelle des Städtebaurechts
Position bezogen.

In seiner Stellungnahme befürwortet der vhw die Einführung der
neuen Baugebietskategorie "Urbane Gebiete" (§ 6a BauNVO-RE) als
städtebauliches Instrument zur Umsetzung der Leipzig-Charta.
Gleichzeitig hat Prof. Aring den Abgeordneten empfohlen, diese
Regelung solle erst nach Lösung von zwei für die Praxis bedeutsamen
Fragen in Kraft treten.

Die Änderungen der Baunutzungsverordnung und der TA Lärm sollten
koordiniert erfolgen. Die Ergänzung des städtebaulichen
Instrumentariums um das "Urbane Gebiet" würde dann erfolgreich, wenn
die damit einhergehende Lärmproblematik nicht ausgespart, sondern
gelöst wird. In diesem Sinne sollte - wie auch vom Bundesrat
vorgeschlagen - eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Maßnahmen
des passiven Schallschutzes zu ermöglichen. Urbane Gebiete bringen
mehr Lärm mit sich. Deswegen sollten auch technische Möglichkeiten
zur Lärmminderung genutzt werden, um Gesundheit und Lebensqualität
nicht aus dem Blick zu verlieren. Das ist eine Voraussetzung, um
Akzeptanz gegenüber vermehrtem Lärm in urbanen Gebieten zu erreichen.
Eine weitere Empfehlung betrifft die Auswirkungen der neuen urbanen
Gebiete auf den unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 2 BauGB). Da
angesichts vielfältiger Nutzungsmischungen Abgrenzungsschwierigkeiten
zu erwarten sind, sollten faktische urbane Gebiete ganz
ausgeschlossen werden. Eine nur befristete Aussetzung - wie der
Regierungsentwurf dies vorsieht - wirkt nicht zielführend und würde
Probleme für den Vollzug schaffen.

Zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte




Verfahren (§ 13b BauGB-RE) hat sich Prof. Aring skeptisch geäußert.
Baulandentwicklungen im Außenbereich seien bei einem entsprechenden
Siedlungsdruck sicherlich erforderlich und in einigen
Großstadtregionen müsse Wachstum wieder gelernt werden. Die
vorgeschlagene Regelung gehe aber zu weit. Das beschleunigte
Verfahren wurde zur Förderung der Innenentwicklung eingeführt. Eine
uneingeschränkte Ausweitung auf den Außenbereich würde dem
zuwiderlaufen. Auch sei die Regelung in Räumen ohne Wachstumsdruck
nicht erforderlich. Der Anwendungsbereich sollte daher an das
Vorliegen eines dringenden Wohnbedarfs geknüpft werden. Um die
Diskrepanz zwischen der jüngsten Rechtsprechung einiger Obergerichte
und der langjährigen Praxis in Ferienregionen zu überwinden, will der
Gesetzgeber in der Baunutzungsverordnung eine klarstellende Regelung
zu Ferienwohnungen (§ 13a BauNVO-RE) einführen. Der vhw unterstützt
dieses Anliegen. Dabei sollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass es
sich hierbei tatsächlich um eine klarstellende Regelung handelt,
damit auch eine rechtssichere Anwendung auf bestehende Bebauungspläne
ermöglicht wird.



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Referat Öffentlichkeitsarbeit
Ruby Nähring
E-Mail: rnaehring(at)vhw.de
Tel.: 030 39 04 73-170

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Datum: 16.02.2017 - 11:06 Uhr
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