(ots) - Der Lohnnachweis ist eine der Grundlagen für die
Berechnung des Beitrages, den die Unternehmen für den
Unfallversicherungsschutz ihrer Beschäftigten jährlich zahlen. Seit
diesem Jahr gibt es zwar den digitalen Lohnnachweis, er dient aber
nur zum Abgleich der Unternehmensdaten und noch nicht dazu, die
Beiträge zu berechnen. Die Meldepflicht ist erst erfüllt, wenn die
Unternehmen Lohnnachweise als Papierausdruck oder über das Extranet
abgeben. Darauf hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG
BAU) am 17. Februar 2017 in Berlin hingewiesen, um Missverständnisse
zu vermeiden.
Für die Beitragsjahre 2016 und 2017 müssen Unternehmen ihre
Lohnnachweise in Papierform oder per Extranet zusätzlich zum
digitalen Verfahren abgeben. Der digitale Lohnnachweis allein ist
noch nicht ausreichend. Erst ab dem Beitragsjahr 2018 sollen die
Arbeitsentgelte ausschließlich als elektronische Lohnnachweise
gemeldet werden. So hat es der Gesetzgeber geregelt. Maßgeblich für
die Beitragsberechnung sei daher noch immer ausschließlich der
Papierlohnnachweis oder die Meldung per Extranet.
Der Grund für das doppelgleisige Vorgehen ist eine
Qualitätssicherung damit ein fehlerfreies Verfahren gewährleistet
wird. Wie die BG BAU erklärt, werde eine zweijährige Übergangsphase
benötigt, um die nach dem herkömmlichen Verfahren übermittelten
Arbeitsentgelte reibungslos mit dem neuen digitalen Verfahren
abzugleichen. In der Ãœbergangszeit sind die Unternehmen verpflichtet,
beide Verfahren parallel anzuwenden.
Sollten Unternehmen oder deren Steuerberater ihre
Papierlohnnachweise oder die Meldungen per Extranet noch nicht
eingereicht haben, müssten wie bisher Arbeitsentgelte geschätzt und
Bußgelder erhoben werden. Um Nachtteile zu vermeiden, bittet die BG
BAU Mitgliedsunternehmen, die ihre Meldung per Extranet oder
Papiernachweis noch nicht eingereicht haben, dieses so schnell wie
möglich nachzuholen.
Pressekontakt:
Thomas Lucks
Telefon: 069/4705-824
E-Mail: thomas.lucks(at)bgbau.de
Joachim Förster
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E-Mail: Joachim.foerster(at)bgbau.de
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