Bei Strafverfahren kommt es zu diversen Kosten, wie Verfahrenskosten oder Anwaltskosten. Diese gilt es, bezüglich der Kostenbeihilfe zu unterscheiden.
(firmenpresse) - Bei Strafverfahren muss grundsätzlich nach den Verfahrenskosten, den Kosten für einen Pflichtverteidiger und den Kosten eines Wahlverteidigers unterschieden werden. Dafür gelten unterschiedliche Regelungen. Fakt ist allerdings, dass für Strafverfahren keine Prozesskostenbeihilfe gewährt wird. Anders ist es mit der Beratungskostenbeihilfe. Sie ist durchaus möglich, wenn die Erstberatung bei einem Rechtsanwalt für Strafrecht in Anspruch genommen werden soll. Dafür gelten die gleichen Einkommensgrenzen und sonstigen Voraussetzungen wie für die Beratungskostenbeihilfe in Streitfällen aus dem Zivilrecht, Familienrecht oder Mietrecht.
Wer trägt die Verfahrenskosten und was gehört dazu?
Die grundsätzlichen Regelungen zur Verteilung der Verfahrenskosten im Strafrecht finden sich im Paragrafen 464 der deutschen Strafprozessordnung. Hier wird eindeutig ausgesagt, dass die Zuordnung der Kosten ein Bestandteil des Urteils oder Beschlusses sein muss, mit welchem ein Strafverfahren abgeschlossen wird. Zu den Verfahrenskosten gehören die Gebühren des Gerichts sowie einige Arten von Auslagen. Sie umfassen beispielsweise Kopierkosten, Kosten für Dolmetscher und Gutachter sowie Zeugenauslagen. Wie hoch die Gebühren des Gerichts für ein Strafverfahren ausfallen, hängt nach den Regelungen des Gerichtskostengesetzes vom verhängten Strafmaß ab. Sie bewegen sich aktuell zwischen 140 und 1.000 Euro.
Bei einem Freispruch werden die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (d. h. die Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren) grundsätzlich komplett von der Staatskasse getragen. Gemäß § 465 StPO trägt der Angeklagte die Kosten immer, soweit er verurteilt ist. Das gilt auch, wenn er zu einer milderen Strafe verurteilt wurde, als vom Staatsanwalt in der Verhandlung beantragt. Anders ist dies, wenn ein Teilfreispruch erfolgt. Dann muss der Angeklagte die Kosten nur im Umfang seiner Verurteilung tragen. Darüber hinaus findet bei teilweise erfolgreichen Rechtsmitteln, wie Berufung oder Revision, eine Quotelung der Auslagen statt und die Kosten werden ermäßigt (§ 473 StPO). Aber auch unter besonderen Umständen, wie aus Billigkeitsgründen, kann von der Pflicht zur vollständigen Tragung der Kosten abgewichen werden (§ 465 Abs. 2 StPO).
Etwas anderes gilt im Ermittlungsverfahren: Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht ein, ist damit zwar für den Beschuldigten der bestmögliche Ausgang des Verfahrens erreicht: Das Verfahren ist beendet, es kommt zu keiner Anklage und keiner Gerichtsverhandlung. Aber das Gesetz sieht keine Kostentragung durch die Staatskasse vor. Das heißt, der ehemalige Beschuldigte hat seine Anwaltskosten und Auslagen in aller Regel selbst zu tragen (Es gibt allerdings die Möglichkeit, einem Anzeigeerstatter, der das Verfahren durch vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben in Gang gesetzt hat, die Kosten aufzuerlegen, § 469 StPO).
Die Kosten für Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger
Es ist ein allgemein verbreiteter Irrglaube, dass der Staat die Kosten für einen Pflichtverteidiger übernimmt. Er rechnet lediglich mit den Landesjustizkassen ab, die die Kosten wiederum dem verurteilten Straftäter in Rechnung stellen, wenn dies im Urteil des Gerichts so festgelegt wird. Die Kosten für einen Pflichtverteidiger sind jedoch in der Regel niedriger als die Gebühren, welche ein Wahlverteidiger auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erheben kann. Allerdings müssen zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers mehrere Bedingungen erfüllt werden. Sie ergeben sich aus dem Paragrafen 140 der Strafprozessordnung.
Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestimmt, während ein Beschuldigter im Strafverfahren als Wahlverteidiger jeden beim bearbeitenden Gericht zugelassenen Rechtsanwalt aussuchen kann. Die Kosten für einen Wahlverteidiger sind vom Beschuldigten selbst zu tragen. Bei einem Freispruch jedoch, werden diese Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren durch die Staatskasse erstattet. Hat der Beschuldigte mit seinem Verteidiger aber eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, in der höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart wurden, werden die Gebühren auch nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet; die restlichen Gebühren muss der Beschuldigte selbst tragen. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Beschuldigte eine Rechtsschutzversicherung hat und diese eine Deckungszusage für den Einzelfall erteilt hat.
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