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Am 16. Februar 2017 hat der Deutsche Bundestag das Heil- und
Hilfsmittelgesetz (HHVG) verabschiedet, nach dem die Krankenkassen
künftig wieder teilweise die Kosten für Sehhilfen übernehmen. Der
Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) betont, dass
hiervon nur eine Minderheit der Fehlsichtigen betroffen ist - und
auch sie erhalten keine komplette Brille.
Der ZVA geht derzeit davon aus, dass nur rund 1,4 Millionen der
insgesamt 41,2 Millionen fehlsichtigen Deutschen eine Sehschwäche
aufweisen wie sie das neue Gesetz voraussetzt, um zu Lasten der
Gesetzlichen Krankenkassen versorgen zu können. Denn die durch den
Gesetzgeber beschlossene Ausweitung des Leistungsanspruchs greift bei
Erwachsenen nur im Falle einer
- Kurzsichtigkeit ab -6,0 Dioptrien oder
- Weitsichtigkeit ab +6,0 Dioptrien oder
- "Hornhautverkrümmung" (Astigmatismus) ab 4,0 Dioptrien oder
- schweren Sehbeeinträchtigung oder Blindheit der Stufe 1 auf beiden
Augen trotz bestmöglicher Brillenkorrektur.
Die Medienberichterstattung der letzten Tage war darüber hinaus
bisweilen geeignet, beim Verbraucher den Eindruck entstehen zu
lassen, die Krankenkassen würden bei den Betroffenen wieder für die
gesamte Brille aufkommen. Auch das ist nicht der Fall. Nur für
Brillengläser und Kontaktlinsen werden seitens der Krankenkassen
Festbeträge entrichtet, die zudem einer Überarbeitung durch den
GKV-Spitzenverband bedürfen, um eine kostendeckende Lieferung durch
die Leistungserbringer zu ermöglichen.
Bis zu dieser Anpassung und gegebenenfalls darüber hinaus werden
somit auch die Kunden, die eine der oben genannten Fehlsichtigkeiten
aufweisen, beim Erwerb einer Brille nur einen Zuschuss und keine
vollständige Kostenübernahme erhalten. Kosten für Brillenfassungen
werden von den Kassen auch weiterhin grundsätzlich nicht übernommen.
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