PresseKat - Unfallversicherungsschutz bei der häuslichen Pflege - Infos zu den Änderungen durch das neue Pfleg

Unfallversicherungsschutz bei der häuslichen Pflege - Infos zu den Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz! (AUDIO)

ID: 1461956

(ots) -
Anmoderationsvorschlag:

Mehr Geld für die Pflege, eine Gleichstellung von Demenzkranken
und statt bisher drei Pflegestufen jetzt fünf sogenannte Pflegegrade:
Das hat uns das neue Pflegestärkungsgesetz gebracht, das am 1. Januar
in Kraft getreten ist. Und wer zuhause Menschen pflegt, damit sie
möglichst lange in den vertrauten vier Wänden bleiben können, der ist
jetzt auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser
abgesichert. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
steht man dabei schon seit 1995 - allerdings haben sich durch das
neue Gesetz einige Rahmenbedingungen geändert. Helke Michael
berichtet.

Sprecherin: Wer Familienangehörige, Nachbarn oder Freunde pflegt,
muss seit Anfang 2017 zwei wichtige Voraussetzungen erfüllen, damit
er weiter beitragsfrei gesetzlich unfallversichert ist.

O-Ton 1 (Eberhard Ziegler, 0:13 Min.): "Erstens muss man
mindestens eine Zeit von zehn Stunden pro Woche aufwenden und das
regelmäßig an zwei Tagen die Woche. Und zusätzlich muss die
pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad zwei eingestuft
sein."

Sprecherin: Sagt Eberhard Ziegler von der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung und erklärt, wie das früher geregelt war:

O-Ton 2 (Eberhard Ziegler, 0:18 Min.): "Vor dem
Pflegestärkungsgesetz war es so, dass der Zeitaufwand keine Rolle
spielte. Also auch wer nur kurzfristig oder gelegentlich gepflegt
hat, war versichert. Für diese Personen gilt nach wie vor, dass sie
versichert sind, wenn sie dieselbe Person weiter pflegen - als Art
Besitzstand."

Sprecherin: Außerdem waren auch bestimmte Tätigkeiten vom
Versicherungsschutz ausgenommen, wenn sie nicht überwiegend der
pflegebedürftigen Person zu Gute kamen:

O-Ton 3 (Eberhard Ziegler, 0:18 Min.): "Also zum Beispiel beim




Einkauf: Wenn man mehr für sich und die Familien eingekauft hat, als
für die Pflegeperson, war man nicht versichert. Das ist heute anders.
Versichert sind all die Tätigkeiten, für die im Gutachten der
Pflegekasse ein entsprechender Bedarf festgestellt worden ist. Zum
Beispiel beim Waschen, Duschen, Essen, Begleitung zum Arzt und
ähnliche Dinge."

Sprecherin: Aber Vorsicht: Bei Spaziergängen, Theater- oder
Kinobesuchen mit der pflegebedürftigen Person gilt der gesetzliche
Versicherungsschutz nicht. Bei den sogenannten "erforderlichen"
außerhäuslichen Aktivitäten allerdings schon:

O-Ton 4 (Eberhard Ziegler, 0:06 Min.): "Zum Beispiel wenn die
pflegebedürftige Person zum Arzt muss, eine neue Verordnung braucht,
untersucht werden muss und solche Dinge."

Sprecherin: Passiert dabei ein Unfall und man verletzt sich und
braucht danach dringend ärztliche Hilfe...

O-Ton 5 (Eberhard Ziegler, 0:29 Min.): "Dann sollte man immer zu
einem Durchgangsarzt gehen. Der macht die entsprechende Meldung an
die zuständige Unfallkasse, sodass dann die ganzen Verfahren ins
Laufen kommen. Ja, und als Leistung gibt es das ganze Spektrum, das
die gesetzliche Unfallversicherung vorgibt: natürlich zunächst mal
die Heilbehandlung. Und wenn die Pflegeperson nebenbei noch
gearbeitet hat, dann auch ein Verletztengeld, wenn sie diese Arbeit
nicht ausüben kann. Bis hin, wenn eine schwere Verletzung mit
bleibenden Schäden wäre, sogar zu einer Verletztenrente."

Abmoderationsvorschlag:

Wenn Ihnen das jetzt zu schnell ging und Sie lieber alles in Ruhe
noch mal nachlesen wollen: Alle Informationen zum
Unfallversicherungsschutz bei der häuslichen Pflege gibt's im
Internet unter DGUV.de zum kostenlosen Download.

ACHTUNG REDAKTIONEN:

Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Sendemitschnitt bitte
an ots.audio(at)newsaktuell.de.



Pressekontakt:
Stefan Boltz
Pressesprecher
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
030-288763768
presse(at)dguv.de

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Datum: 01.03.2017 - 10:00 Uhr
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