PresseKat - Reporter ohne Grenzen reicht Verfassungsbeschwerde gegen BND-Massenüberwachung ein

Reporter ohne Grenzen reicht Verfassungsbeschwerde gegen BND-Massenüberwachung ein

ID: 1462592

(ots) - Reporter ohne Grenzen (ROG) hat
Verfassungsbeschwerde gegen den Bundesnachrichtendienst wegen
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses eingelegt. ROG wirft dem
deutschen Auslandsgeheimdienst vor, im Zuge seiner Massenüberwachung
den E-Mail-Verkehr der Organisation mit ausländischen Partnern,
Journalisten und anderen Personen ausgespäht zu haben. Eine
entsprechende Klage hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im
Dezember abgewiesen (http://t1p.de/c2p6).

"Die Massenüberwachung durch den BND stellt den journalistischen
Quellenschutz und damit einen Grundpfeiler der Pressefreiheit in
Frage", sagte ROG-Vorstandsmitglied Matthias Spielkamp. "Die
bisherige Rechtsprechung verweigert den Betroffenen einen wirksamen
Rechtsschutz gegen diese weitreichende Ãœberwachungspraxis. Wir sind
zuversichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht diesen unhaltbaren
Zustand endlich beenden wird."

Konkret richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die
"strategische Fernmeldeüberwachung" des BND im Jahr 2013: Nach allem,
was über den Umfang der Überwachung vor allem des E-Mail-Verkehrs
zwischen In- und Ausland sowie über die vom BND verwendeten
Suchkriterien bekannt ist, muss ROG davon ausgehen, dass auch
zahlreiche E-Mails der Organisation erfasst wurden - und dass diese
Praxis unverhältnismäßig und nicht vom G-10-Gesetz gedeckt ist. Dies
beeinträchtigt massiv die Arbeit von ROG und verletzt die Interessen
der Organisation.

Denn für zahlreiche Journalisten aus Deutschland und aus
autoritären Staaten wie Usbekistan, Aserbaidschan oder China ist ROG
ein regelmäßiger und wichtiger Ansprechpartner, an den sie sich mit
schutzwürdigen Anliegen oder vertraulichen Informationen wenden. Die
Ausforschung der Kommunikation durch den BND bedeutet, dass sich
solche Journalisten nicht mehr darauf verlassen können, dass ihre




Kommunikation vertraulich bleibt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Klage im Dezember als
unzulässig ab, weil ROG nicht nachgewiesen habe, tatsächlich von
einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis durch den BND betroffen
gewesen zu sein (http://t1p.de/qsk5, AZ: 6 A 2.15). Mit dieser
Begründung hatte das Gericht vergleichbare Klagen schon in der
Vergangenheit abgewiesen (http://t1p.de/el2s). Bei der
Verfassungsbeschwerde wie auch bei der ursprünglichen Klage wird ROG
von dem Berliner Rechtsanwalt Niko Härting vertreten.

Sie ist zu unterscheiden von einer geplanten
Verfassungsbeschwerde, mit der ROG im Bündnis mit der Gesellschaft
für Freiheitsrechte und weiteren Partnern gegen das im Oktober
verabschiedete BND-Gesetz vorgehen will. (Zur ROG-Kritik am
BND-Gesetz siehe http://t1p.de/uoih.)

KURZE LÖSCHFRIST IM G-10-GESETZ VEREITELT EFFEKTIVEN RECHTSSCHUTZ

Die Verfassungsbeschwerde von ROG richtet sich mittelbar auch
gegen die im G-10-Gesetz festgelegte Löschfrist für Protokolldaten (§
6 Abs. 1 Satz 5 G10). Mit ihnen muss der BND die Vernichtung der
personenbezogenen Informationen dokumentieren, die er im Zuge der
Ãœberwachung erhobenen und bei der weiteren Bearbeitung aussortiert
hat. Das Gesetz sieht vor, dass diese Protokolldaten jeweils am Ende
des Folgejahres zu löschen sind. Mit Verweis auf diese Vorschrift
argumentierte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zur Klage
von ROG, ein eventueller Rechtsverstoß lasse sich für das Jahr 2013
nicht mehr nachweisen. Sofern es einen Grundrechtseingriff gegeben
habe, sei er durch die Löschung "folgenlos beseitigt" worden.

Gemäß dieser Argumentation gäbe es jedoch faktisch keinen
Rechtsschutz gegen die meisten Überwachungsmaßnahmen nach dem
G-10-Gesetz. Denn die wichtigsten Anhaltspunkte, um abzuschätzen, mit
welcher Wahrscheinlichkeit man selbst überwacht wurde, ergeben sich
aus dem Jahresbericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums des
Bundestags, das die Tätigkeit der deutschen Geheimdienste
beaufsichtigt. Der Bericht des Gremiums wird jedoch erst nach Ablauf
der Löschfrist im G-10-Gesetz veröffentlicht - für das Jahr 2013
erschien er am 8. Januar 2015.

KLAGE GEGEN METADATEN-ANALYSESYSTEM DES BND WEITER ANHÄNGIG

Einen anderen Teil der ursprünglichen Klage gegen den BND
(http://t1p.de/jco7) hatte das Bundesverwaltungsgericht im Dezember
abgetrennt und weitere Aufklärung vom BND dazu verlangt. Dabei geht
es um die Metadatensammlung im BND-Verkehrsanalysesystem "VerAS", mit
dem der Geheimdienst seit dem Jahr 2002 in großem Umfang
Verbindungsdaten über Telefongespräche mit Auslandsbezug sammelt. Bei
der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember stellten die Richter dazu
eingehende Nachfragen, die deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Metadatensammlung erkennen ließen (http://t1p.de/c2p6). ROG
betrachtet VerAS als unverhältnismäßige und widerrechtliche
Vorratsdatensammlung, die den journalistischen Quellenschutz und
damit einen Grundpfeiler der Pressefreiheit in Frage stellt.

Beide Punkte der ursprünglichen Klage betreffen die
Massenüberwachung des BND - die sogenannten strategische
Fernmeldeüberwachung, bei der der Geheimdienst Telekommunikation mit
Auslandsbezug nach bestimmten Suchbegriffen auf
"nachrichtendienstlich relevante" Inhalte durchforstet. Sie haben
insoweit nichts mit der jüngst vom Nachrichtenmagazin Der Spiegel
enthüllten, gezielten Überwachung bestimmter Journalisten und
Redaktionen im Ausland zu tun (http://t1p.de/j74q).

WEITERFÃœHRENDE INFORMATIONEN:

- Mehr zur Lage der Pressefreiheit in Deutschland:
www.reporter-ohne-grenzen.de/deutschland
- Mehr zum Einsatz von ROG für Informationsfreiheit im Internet:
www.reporter-ohne-grenzen.de/themen/internetfreiheit



Pressekontakt:
Reporter ohne Grenzen
Ulrike Gruska / Christoph Dreyer / Anne Renzenbrink
presse(at)reporter-ohne-grenzen.de
www.reporter-ohne-grenzen.de/presse
T: +49 (0)30 609 895 33-55
F: +49 (0)30 202 15 10-29

Original-Content von: Reporter ohne Grenzen e.V., übermittelt durch news aktuell


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Datum: 02.03.2017 - 11:43 Uhr
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Kategorie:

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