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Wenn ein Mietverhältnis zu Ende geht, dann ist das manchmal auch
nicht angenehmer als eine auseinanderbrechende Ehe. Die Parteien
beschimpfen sich, vergreifen sich erheblich im Ton. So schrieb etwa
ein Ex-Vermieter seinem Ex-Mieter Kurznachrichten auf das Handy, in
denen er die Begriffe "Schweinebacke", "asozialer Abschaum" und
"Lusche allerersten Grades" verwendete. Der Betroffene forderte auf
gerichtlichem Wege ein Schmerzensgeld. Doch von der höchsten
zuständigen Gerichtsinstanz wurde ihm das nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS verweigert. Die Begründung:
Erstens handle es sich um keine besonders schwerwiegenden
Ehrverletzungen, zweitens hätten sie als SMS keine besondere
Breitenwirkung entfaltet, drittens sei auch der Zeitraum sehr kurz
gewesen. Es bleibe dem Beleidigten überlassen, eventuell
Unterlassungsansprüche durchzusetzen, um künftig nicht mehr belästigt
zu werden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 496/15)
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