(ots) -
Die Zweitwohnungssteuer ist bei den Bürgern nicht besonders
beliebt. Wer will schon gerne dafür, dass er an einem anderen Ort
eine weitere Immobilie unterhält, auch noch steuerlich zur Kasse
gebeten werden? Doch nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS kann es unter bestimmten Umständen sogar den Besitzer
eines "Mobilheim" treffen. (Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein,
Aktenzeichen 2 A 186/15; 2 A 179/14)
Der Fall: Eine Gemeinde forderte vom Besitzer eines beweglichen
Heims (Holz-/Presspappekonstruktion auf gummibereiften Rädern) die
Zweitwohnungssteuer. Der Betroffene hatte sein Gefährt als Dauergast
auf einem Campingplatz abgestellt. Die Wohnfläche betrug knapp 27
Quadratmeter. Es gab eine Kochnische, einen Wohnbereich, einen Flur,
einen Schlafplatz und eine Waschgelegenheit. Das Objekt verfügte
allerdings über keine Heizung und war nicht winterfest. Die
Verwaltung betrachtete das Mobilheim als "sonstiges bebautes
Grundstück - Gebäude auf fremdem Grund und Boden" und veranschlagte
jährlich 202,20 Euro an Steuern.
Das Urteil: Es handle sich tatsächlich um eine Zweitwohnung,
entschieden die zuständigen Verwaltungsjuristen. Das Objekt werde zu
Zwecken der persönlichen Lebensführung genutzt bzw. dafür
vorgehalten. Die Ausstattung unterscheide sich nicht wesentlich von
derjenigen einfacher Ferienhäuser. Die theoretische Beweglichkeit des
Objekts - wegen der Räder - sei unerheblich, denn das ""Mobilheim"
bleibe stets am selben Ort.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel(at)dsgv.de
Original-Content von: Bundesgesch?ftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell