(ots) -
Bei größeren Bauprojekten sind nicht selten mehrere Architekten
tätig, wenn auch mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen. Am
Bauherrn liegt es aber nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS, allen Beteiligten die für ihre Arbeit
erforderlichen, fehlerfreien Pläne zu überreichen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 193/14)
Der Fall: Ein Bauherr hatte einen Architekten mit der
Objektplanung beauftragt und einen weiteren (Landschafts-)Architekten
mit der Planung der Außenanlagen. Weil letztgenannte Firma
fehlerhafte Unterlagen erhalten hatte, gab es Probleme im
Anschlussbereich. Es kam zu einem Feuchteeintrag und innerhalb des
Gebäudes bildete sich Schimmel. Das Gebäude (eine Schule) konnte
zeitweilig nicht genutzt werden und musste aufwändig saniert werden.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte klar,
dass in der vorliegenden Fallkonstellation der Landschaftsarchitekt
erstens die Unterlagen des anderen Architekten und zweitens
fehlerfreies Material hätte erhalten müssen. Das sei nicht in vollem
Umfang der Fall gewesen, deswegen treffe den Auftraggeber ein
Mitverschulden.
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Dr. Ivonn Kappel
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