Alte Schulden, späte Folgen / Auch lange zurückliegende Mietrückstände können zur fristlosen Kündigung führen (FOTO)

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(ots) -
Auch wenn schon einige Monate seit der nicht bezahlten Miete
verstrichen sind, kann der Eigentümer trotzdem noch die fristlose
Kündigung aussprechen. Das ist nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS zumindest dann möglich, wenn dem Mieter
zuvor angesichts der Fehlbeträge eine Mahnung ausgesprochen worden
war. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 296/15)

Der Fall: Eine Mieterin, frühere Küsterin einer Kirchengemeinde,
war ihrem Ex-Arbeitgeber und Vermieter zwei Monatsmieten schuldig
geblieben. Zwar wurde sie von der Gemeinde zeitnah darauf
hingewiesen, dass die Summe ausstehe und bezahlt werden müsse, doch
zunächst einmal geschah weiter nichts. Nach sieben Monaten - das Geld
war immer noch nicht überwiesen - folgte die fristlose Kündigung. Die
Mieterin war der Überzeugung, das sei eindeutig zu spät für einen
solchen Schritt.

Das Urteil: Die Kündigung war rechtens. Ein Rückstand von zwei
Monatsmieten reiche nach Gesetzeslage aus, um den Vertrag einseitig
aufzukündigen. Im Mietrecht gelte nicht die sonst bei
Dauerschuldverhältnissen verlangte angemessene Zeit der Kündigung
nach der ausbleibenden Zahlung. Zudem liege ja auch die schriftliche
Mahnung vor - als klarer Hinweis des Vermieters, dass er die Sache
nicht auf sich beruhen lassen wolle.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel(at)dsgv.de

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Datum: 06.03.2017 - 08:30 Uhr
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