(ots) - Der jüngst erlassene Vorlagebeschluss des LG
Stuttgart (22 AR 1/17 Kap) zum Kapitalanleger-Musterverfahren gegen
die Porsche Automobil Holding SE (PSE) enthält mehrere wegweisende
Feststellungen zugunsten der klagenden Aktionäre. Das Gericht folgt
der von unserer Kanzlei vorgetragenen Argumentation und unseren
Beweisantritten in den wesentlichen Punkten. Grundsätzliche Einwände
der PSE gegen ihre Haftung auf Schadensersatz werden demgegenüber mit
klaren Worten zurückgewiesen. Das Gericht hat den Beschluss
inzwischen zur Grundlage genommen, um unsere Mandanten und die PSE
nach Einigungsmöglichkeiten zu fragen.
Auch wenn diese Feststellungen zunächst nur für das
Musterverfahren gegen die PSE unmittelbare Bedeutung besitzen, dürfen
sich auch die vor dem Landgericht Braunschweig klagenden VW-Aktionäre
in wesentlichen Rechtsfragen bestätigt sehen.
Die aus Sicht der klagenden Aktionäre wichtigsten Feststellungen
des Gerichts - am 06. März im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht - sind:
1. Abschaltvorrichtung verstieß gegen EU-Recht
Zitat aus dem Beschluss: "Mit der Aufdeckung des serienweisen
Einbaus nicht gesetzeskonformer Motorsteuerungssoftware besteht für
die Verbraucher ein erhebliches Risiko für den Fortbestand der
Betriebserlaubnis. Damit steht der Rechtsverstoß der Volkswagen AG
bei der Erfüllung von gesetzgeberischen Umweltstandards als
eingetretene Tatsache fest."
2. Es liegen mehrere taugliche Insiderinformationen vor, die ggfs.
im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen waren:
- die Bekanntgabe der ICCT-Studie im Mai 2014
- die Inkenntnissetzung des Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn
u.a. durch ein Memorandum des Mitarbeiters Frank Tuch
- die Rückrufaktionen der Volkswagen AG um den Jahreswechsel 2014
- die Offenlegung der Verwendung der Abschaltvorrichtung gegenüber
den US-Umweltbehörden
3. Die Insiderinformationen besaßen Kursbeeinflussungspotential
Das Gericht führt hierzu insbesondere aus, dass jeder konkreten
Anfrage seitens der US-Umweltbehörden ab 2014 in Bezug auf die
Einhaltung der Umweltstandards der produzierten Dieselmotoren des
Volkswagen-Konzerns der Charakter einer Insiderinformation innewohnt,
da aufgrund der ICCT-Studie eine gesteigerte
Eintrittswahrscheinlichkeit eines Compliance- bzw. Rechtsverstoßes
besteht. Nach Auffassung des Gerichtes lag das Risiko der Aufdeckung
der Rechtsverstöße der Volkswagen AG aufgrund der
unternehmensexternen Anfragen bereits im Mai 2014 deutlich über 50 %.
Die Ereignisse sind nach Auffassung des Gerichts auch höchst
kurssensibel, da nach der Behauptung der Kläger Bernd Gottweis, der
Mitarbeiter des vormaligen Vorstandsvorsitzenden, bereits im April
2014 über die Gefahr erheblicher Straf- und Schadensersatzzahlungen
im Falle einer Aufdeckung des Einsatzes einer Manipulationssoftware
informiert gewesen sein soll.
4. Die Insiderinformationen waren auch kurserheblich
Diese Insiderinformationen seien angesichts des Kurseinbruchs der
Vorzugsaktien der PSE vom 17.09.2015 auf den 21.09.2015 in Höhe von
19,36 % auch kurserheblich gewesen (jeweils XETRA-Schlusskurse).
Sämtliche dieser Feststellungen betreffen unmittelbar zwar nur
eine mögliche Haftung der PSE. Sie lassen sich jedoch entsprechend
auf eine Haftung der Volkswagen AG übertragen und geben den klagenden
VW-Aktionären weiteren Auftrieb.
Für das Musterverfahren gegen die PSE trifft das Gericht noch eine
Vielzahl weiterer Feststellungen, welche für die klagenden
Porsche-Aktionäre sehr günstig sind:
5. Kursdifferenzschaden wird mit 19,36 % des Aktienerwerbspreises
geschätzt
Das Gericht schätzt den den Porsche-Aktionären entstandenen
Kursdifferenzschaden mit einem Betrag in Höhe von 19,36 % des
Erwerbspreises ihrer Aktien.
6. Eigene Veröffentlichungspflicht der PSE
Die PSE kann sich als herrschendes Unternehmen nicht seiner
Veröffentlichung schlicht dadurch entziehen, in dem es auf die
bestehende Veröffentlichungspflicht des abhängigen
Tochterunternehmens Volkswagen AG verweist.
7. PSE als Mutterunternehmen trifft eine kapitalmarktrechtliche
Informationsbeschaffungspflicht
Die PSE als Mutterunternehmen trifft eine kapitalmarktrechtliche
Informationsbeschaffungspflicht, mit welcher auch im faktischen
Konzern eine kapitalmarktrechtliche Auskunftspflicht des abhängigen
Unternehmens Volkswagen AG korreliert.
8. PSE steht ein Informationsanspruch gegen Volkswagen AG zu
Der PSE steht ein Informationsanspruch gegen das abhängige
Unternehmen Volkswagen AG zum Zwecke der Erfüllung der
Ad-hoc-Publizität zu.
9. Winterkorn als Bindeglied
Das Mutterunternehmen PSE kann sich im Konzernverhältnis aufgrund
der Personalunion des Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Martin
Winterkorn als Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG an
Insiderinformationen aus der Sphäre der Volkswagen AG infizieren mit
der Folge einer Wissenszurechnung.
10. PSE kann keine Verschwiegenheitspflichten gegen Weitergabe von
Insiderinformationen einwenden
Die PSE kann nicht erfolgreich einwenden, dass der Weitergabe von
Insiderinformationen aus der Sphäre der Volkswagen AG durch ihren
damaligen Vorstand Verschwiegenheitspflichten entgegen gestanden
hätten, soweit die Weitergabe der Erfüllung der öffentlichen Pflicht
zur Ad-hoc-Publizität dient.
Richtungsweisend sind überdies die vom LG Stuttgart bereits im
Einzelnen bezeichneten und für erforderlich gehaltenen
Beweiserhebungen. Das Gericht hält eine Vielzahl von Beweisantritten
der klagenden Aktionäre zu der frühzeitigen Inkenntnissetzung des
vormaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Martin Winterkorn sowie
dessen Kenntnis von der bevorstehenden Aufdeckung der Manipulationen
für relevant.
In diesem Zusammenhang freuen wir von mzs-Rechtsanwälte uns ganz
besonders, dass das Gericht unter Verweis auf ein von unserer Kanzlei
betreutes Verfahren auch die Vorlage des bei der Volkswagen AG
befindliche Schreiben von Frank Tuch an Prof. Dr. Winterkorn vom
23.05.2014 für erforderlich hält. Wir haben uns in unseren
Aktionärsklagen konkret auf den Inhalt des Schreibens des
Mitarbeiters Frank Tuch bezogen und daraus zitiert. Wir werten es als
wichtigen Teilerfolg, dass das Gericht unserer Anregung folgt und
diesem Schreiben besondere Bedeutung für die Frage der
Kenntniserlangung des damaligen Vorstandsvorsitzenden Martin
Winterkorn zuerkennt.
Erfreulich ist aus unserer Sicht im Ãœbrigen, dass sich das LG
Stuttgart an der Einleitung ein Musterverfahren gegen die PSE vor dem
OLG Stuttgart nicht durch das parallele Verfahren gegen die
Volkswagen AG vor dem OLG Braunschweig gehindert sieht. Das Gericht
begründet die Zulässigkeit eines parallelen Musterverfahrens
ausführlich und in zutreffender Weise damit, dass den Verfahren gegen
die Volkswagen AG und gegen die PSE zwei unterschiedliche
Lebenssachverhalte zugrunde liegen.
Auf Grundlage dieses Beschlusses hat das Gericht unsere Kanzlei
und die Prozessbevollmächtigten der PSE inzwischen bereits
angeschrieben und danach gefragt, ob die Möglichkeit einer
vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreites bestünde. Wir greifen
diese Anregung selbstverständlich gerne auf und werden mit unseren
Mandanten nunmehr erörtern, ob wir mit einem konkreten
Einigungsangebot auf die Beklagte zugehen.
Pressekontakt:
Dr. Thomas Meschede
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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