PresseKat - Kleingarten: Rechtliche Infos für Hobbygärtner

Kleingarten: Rechtliche Infos für Hobbygärtner

ID: 1467639

ARAG Experten geben Tipps für Laubenpieper

(firmenpresse) - Der Winter ist vorbei und die ersten warmen Sonnenstrahlen ziehen die Menschen hinaus ins Grüne. Glücklich können sich dann diejenigen schätzen, die ein Stück Garten an Haus oder Wohnung ihr Eigen nennen. Wer seine Vorstellung vom grünen Idyll indes nicht zu Hause verwirklichen kann, überlegt vielleicht, einen Kleingarten zu pachten. Angehende Schrebergärtner sollten wissen, welche Rechte und Pflichten das Gartenglück begleiten. Die ARAG Experten informieren über die rechtlichen Aspekte des Kleingartenlebens.



Der Kleingarten und die rechtlichen Aspekte

Wichtigste Rechtsgrundlage für das Leben im Kleingarten ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Es bestimmt unter anderem, wann ein Garten überhaupt als Kleingarten gilt: Er muss in einer Anlage mit mehreren Einzelgärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen - also einer Kleingartenanlage - liegen und nicht erwerbsmäßig genutzt werden. Im BKleingG finden sich auch Sondervorschriften zum Vereinsrecht und zum Pachtvertrag, die ergänzend zu den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten.



Man muss Mitglied im Kleingarten-Verein werden

Voraussetzung für die Vergabe eines Gartens ist die Mitgliedschaft im gemeinnützigen Kleingartenverein. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und legt die regelmäßigen Arbeitseinsätze fest, in denen die Gemeinschaftsflächen gepflegt werden und die für die Mitglieder verpflichtend sind. Wer sich für einen Kleingarten interessiert, sollte deshalb neben der Liebe zu Pflanzen auch eine gewisse Affinität zum Vereinsleben mitbringen! Mit dem Verein wird auch der eigentliche Pachtvertrag geschlossen, in dem unter anderem die Höhe der Pacht vereinbart wird. Gut zu wissen: Der Pachtzins wird durch das BKleingG nach oben hin auf das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau begrenzt. Welche Pacht vor Ort üblich ist, kann im Zweifelsfall beim zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte erfragt werden, der über die Stadt oder den Kreis erreicht werden kann. Eine Kündigung des Pachtvertrages ist übrigens nur zum 30. November eines Jahres möglich. Je nach Kündigungsgrund gilt eine Kündigungsfrist von vier bzw. zehn Monaten. Die genauen Rechte und Pflichten, die für das Zusammenleben in der jeweiligen Anlage gelten, legt der Verein in der Kleingartenverordnung oder der Vereinssatzung fest. Dort können Öffnungs- und Ruhezeiten, die erlaubte Heckenhöhe, die zulässige Bepflanzung, das Verhältnis von Obst- und Gemüseanbau zu Zierbepflanzungen oder ein Hundeverbot geregelt werden. Auch Entgelte für nicht geleistete Arbeitsstunden auf den Gemeinschaftsflächen werden dort regelmäßig bestimmt.







Im Kleingarten darf man nicht wohnen

Eine im Kleingarten errichtete Laube darf laut BKleingG höchstens eine Grundfläche von 24 qm haben. Dass sich diese zulässige Grundfläche nicht verdoppelt, wenn zwei Parzellen nebeneinander gepachtet werden, musste ein Kleingärtner erfahren, der genau auf der Grenze zwischen seinen Gärten ein Massiv-Gartenhaus mit 48 qm Grundfläche errichtet hatte. Das Gartenhaus stand so auf der Parzellengrenze, dass jeweils 24 qm der Grundfläche auf jede der Parzellen entfielen. Das gefiel der zuständigen Behörde nicht, die ihn zur Beseitigung der Laube aufforderte. Seine dagegen erhobene Klage wurde in letzter Instanz vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Begründung des Gerichts: Das BKleingG stelle mit der Begrenzung der Grundfläche auf die einzelne Laube und nicht auf die Gartenparzelle ab. Wo diese Laube liege - gegebenenfalls auf der Grundstücksgrenze - sei für die zulässige Grundfläche egal (Az.: 10 A 1671/09). Das Gesetz begrenzt aber nicht nur die Größe der Laube, sondern stellt auch klar, dass die Laube nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf. Dennoch errichtete ein Pächter in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschiedenen Fall in seinem Kleingarten ein Haus inklusive Telefonanschluss und Hundezwinger und zog schließlich auch dort ein. Der Verpächter kündigte und verklagte ihn schließlich auf Rückbau und Räumung des Gartens. Mit Erfolg: Das OLG hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Der Pächter habe den Kleingarten entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht nur kleingärtnerisch, sondern auch zum Wohnen genutzt (Az.: 13 U111/00).



Ein gekündigter Gärtner hat Anspruch auf Entschädigung

Wird ein Kleingartenpachtvertrag vom Verpächter aus anderen Gründen als einer Pflichtverletzung des Pächters ordentlich gekündigt, steht dem Pächter nach dem BKleingG eine angemessene Entschädigung zu. Sie umfasst diejenigen Pflanzen oder Anlagen, die er im Rahmen einer üblichen kleingärtnerischen Nutzung eingebracht hat. Dieser Anspruch verjährt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) allerdings nicht nach den mietrechtlichen Vorschriften des BGB in sechs Monaten ab der Beendigung des Pachtvertrages, sondern erst in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (Az.: III ZR 181/01).



Download des Textes:

http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.



PresseKontakt / Agentur:

redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
thomas(at)redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Hausbau: Fischzucht beflügelt Erfindung Warmluftheizung Haus R 100.10 von Fingerhut ist für
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 15.03.2017 - 09:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1467639
Anzahl Zeichen: 5405

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Brigitta Mehring
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211-963 2560

Kategorie:

Bau & Immobilien



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kleingarten: Rechtliche Infos für Hobbygärtner"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Herbstlaub - Das sagen die Gerichte ...

Jedes Jahr im Herbst haben die deutschen Gerichte Hochkonjunktur. Nicht selten geht es dabei um eine ganz natürliche Sache - das Herbstlaub. Die damit zusammenhängende Verkehrssicherungspflicht obliegt je nach Statuten, Mietverträgen und Absprache ...

Herbstlaub - Das sagen die Gerichte ...

Jedes Jahr im Herbst haben die deutschen Gerichte Hochkonjunktur. Nicht selten geht es dabei um eine ganz natürliche Sache - das Herbstlaub. Die damit zusammenhängende Verkehrssicherungspflicht obliegt je nach Statuten, Mietverträgen und Absprach ...

Immobilien-Leibrente: Wie sinnvoll ist das? ...

Den Ruhestand sorgenfrei genießen? Für immer mehr Senioren erfüllt sich dieser Wunsch nicht. Für Wohneigentümer gibt es aber eine Möglichkeit, die monatlichen Einnahmen zu steigern: die sogenannte Immobilien-Leibrente. Damit lässt sich das in ...

Alle Meldungen von ARAG SE