(ots) - Der BGH hat entschieden: sog. gemeinsame Vertreter
nach dem Schuldverschreibungsgesetz (Anleihen) können ihre
Gier-Honorare nicht zulasten der Anleger (Insolvenzmasse) abrechnen.
Mindestens ein gemeinsamer Vertreter der insolventen Future
Business KGaA hat das Urteil des BGH vom 12.1.2017, IX ZR 87/16, zum
Anlass genommen seine Gebühren unmittelbar gegenüber den Gläubigern
abzurechnen, obwohl der Insolvenzverwalter Dr. Kübler zu Beginn des
Verfahrens noch schrieb: "Kosten entstehen durch die Beauftragung
eines gemeinsame Vertreters nicht". Zahlreiche Gläubiger der Future
Business KGaA i.I. sehen sich Forderungen (bislang) von einer Kanzlei
ausgesetzt, die sich zum gemeinsamen Vertreter wählen ließ und
nunmehr in dem vorgenannten BGH Verfahren unterlag. Der gemeinsame
Vertreter der von jener Kanzlei gestellt wurde, ist in dem
vorgenannten Verfahren beim BGH mit seinem Anspruch auf Zahlung
seiner Vergütung nicht durchgedrungen. Er hatte den
Insolvenzverwalter auf Zahlung seiner Vergütung aus der Masse
verklagt. Nun werden auch Gläubiger, die sich gegen einen solchen
gemeinsamen Vertreter ausgesprochen haben in Anspruch genommen.
Der BGH stellte in der vorgenannten Entscheidung fest, dass die
Vergütung des erst im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen
Vertreters keine so genannte Masseverbindlichkeit darstellt. Dies
bedeutet für gemeinsame Vertreter, die erst im Insolvenzverfahren
bestellt werden, dass sie ohne eine entsprechende Vereinbarung mit
dem Insolvenzverwalter - die auch einer gerichtlichen Überprüfung
standhalten muss - nur eine Quote im Insolvenzverfahren anmelden
können und damit genauso gestellt werden wie die von Ihnen
vertretenen Anleger.
Die Kanzlei Mattil vertritt in diversen Verfahren zahlreiche
Anleihegläubiger und verteidigt die Rechte dieser gegenüber den
"gemeinsamen Vertretern"; so auch in dem Insolvenzverfahren der
Future Business KGaA. Die Kanzlei Mattil rät Anlegern, die sich einer
Rechnung eines gemeinsamen Vertreters ausgesetzt sehen, unverzüglich
einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt
aufzusuchen und die vermeintlichen Forderungen prüfen zu lassen.
Die Kanzlei Mattil vertritt seit über 20 Jahren geschädigte
Anleger im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts. So hat sie als
erste Kanzlei die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wirksam
angefochten (OLG Dresden, Urteil vom 9.12.2015, Az. 13 U 223/15, die
Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig). Darüber hinaus hatte
die Kanzlei das erste erfolgreiche Musterverfahren nach dem
Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMug) durchgeführt (OLG
München: KAP 1/07, Urteil vom 30.12.2011).
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