(ots) - Der Widerrufsjoker sticht weiter" kommentiert der
Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte ein aktuell von der
Kanzlei erstrittenes Urteil des Landgerichts Stuttgart. In dem Urteil
vom 03. März 2017 - 14 O 18/16 - befasste sich das Landgericht
Stuttgart mit einer Widerrufsinformation der Kreissparkasse Böblingen
zu einem Immobiliendarlehensvertrag vom 11. November 2010. Das
Landgericht Stuttgart stellt fest, dass die Widerrufsinformation
nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies wird damit
begründet, dass der Klammerzusatz Angaben zum einzuhaltenden
Verfahren bei Kündigung des Vertrags und über die für die für die
Sparkasse zuständige Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" enthalte, die
für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig
seien. Dabei schließt sich das Gericht einem aktuellen BGH-Urteil vom
22. November 2016 - XI ZR 434/15 - an, dessen schriftlicher
Urteilsbegründung seit Anfang März vorliegt.
"Die Urteile des Landgerichts Stuttgart bzw. des BGH lassen sich
auf Widerrufsinformationen von Immobiliardarlehensverträgen aus Mitte
2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten Bundesgebiet und
zahlreiche Banken anwenden", sagt Anwalt Hahn. Die Kreditinstitute
können sich auch nicht erfolgreich auf die Schutzwirkung des Musters
berufen. Weil mit der Widerrufsinformation nicht sämtliche
Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt sind, können
betroffene Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge in der Regel noch
wirksam widerrufen und rückabwickeln.
"Auf die Sparkassen und zahlreiche Banken ist mittlerweile für die
ab 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehensverträge eine neue
"Widerrufswelle" zugekommen", weiß Hahn. "Offensichtlich sind die
Kreditinstitute dieses Mal zum Teil auch außergerichtlich
vergleichsbereit", verrät Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen
betroffenen Verbrauchern, die den Widerruf ihrer auf den Abschluss
eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrages
gerichteten Willenserklärung und eine anschließende Rückabwicklung
erwägen, eine kostenfreie Erstprüfung der Fehlerhaftigkeit der
Widerrufsinformation und bei Wunsch anschließend eine qualifizierte
Interessensvertretung durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team
an. "Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance
zeitnah nutzen", meint Hahn abschließend.
Zum Kanzleiprofil:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wurde im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
vierzehn Anwälte tätig, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart.
Pressekontakt:
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RA Peter Hahn
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