(ots) - Einer Verwaltungsvorschrift der Hamburger
Schulbehörde zufolge steht es im Ermessen der Schulleitung, die
Polizei zu informieren, wenn der Verdacht einer Straftat in der
Schule gegen Schüler besteht. Richtet sich der Verdacht auf die
Begehung schwerwiegenderer Straftaten wie z.B. Verstöße gegen das
Waffengesetz, Raub, Erpressung oder gefährliche Körperverletzung, ist
die Schulleitung verpflichtet, die Polizei zu informieren.
Nach Einschätzung des Hamburger Schulrechtsanwalts Dr. Kai
Hentschelmann führt die Information der Polizei durch die Schulen
häufig zu einer unnötigen und ungerechtfertigten Einleitung
polizeilicher Ermittlungsverfahren.
Maik Findeisen vom Parentsmagazin-Hamburg: "Rund 1.000 Kinder
unter 14 Jahren sind im polizeilichen Auskunftssystem
"POLAS"(POLizeiAuskunftsSystem)gespeichert, davon allein rund 200
Kinder unter zehn Jahren, so eine Mitteilung des Hamburger Senats vom
20.Dezember 2016 (Drucksache 21/7258)."
"Die Polizei sieht sich somit häufig auch in Fällen, in denen der
tatverdächtige Schüler noch nicht 14 Jahre alt und demzufolge
strafunmündig ist, zur Einleitung eines formellen
Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Richtig ist dagegen, dass ein
Ermittlungsverfahren in diesen Fällen nicht eingeleitet werden darf,
weil ein Anfangsverdacht für eine verfolgbare Straftat aufgrund der
Strafunmündigkeit des Schülers gemäß §19 Strafgesetzbuch von
vornherein nicht besteht. Es wäre wünschenswert, wenn die
Staatsanwaltschaft als zuständige Strafverfolgungsbehörde die
Hamburger Polizei anweisen würde, in diesen Fällen ein ohnehin von
Amts wegen einzustellendes Ermittlungsverfahren gar nicht erst
einzuleiten", so Schulrechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann.
"Die Zusammenarbeit zwischen Familien und Schule sollte
insbesondere bei Kindern bis zum Alter von 14 Jahren ausdrücklich im
Vordergrund stehen und polizeiliche Ermittlungsverfahren eher die
Ausnahme sein," so Maik Findeisen vom Parentsmagazin-Hamburg.
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