(ots) - Bei der Überprüfung einer wegen Beteiligung an
einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Schülern verhängten
schulischen Ordnungsmaßnahme soll es nicht entscheidend darauf
ankommen, ob der von der Maßnahme betroffene Schüler in Notwehr
gehandelt hat. Diese schulbehördliche Praxis in Hamburg stützt sich
auf eine Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts aus dem Jahre
2000 (Az.: 22 VG 4934/97). Nach Auffassung des Gerichts kann eine
notwehrbezogene Sachverhaltsaufklärung unterbleiben, weil die
Ordnungsmaßnahme im Wesentlichen aufgrund eines pädagogischen
Werturteils getroffen werde und sich einer vollständigen Erfassung
nach rein rechtlichen Kriterien entziehe.
Diese schulische Praxis ist nicht unumstritten.
So kritisiert der Hamburger Schulrechtsanwalt Dr. Kai
Hentschelmann: "Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme setzt das
Vorliegen einer Pflichtverletzung des Schülers voraus, an der es
fehlt, wenn die Voraussetzungen der Notwehr im Einzelfall gemäß § 32
Strafgesetzbuch tatsächlich gegeben waren. Wenn eine in seine Rechte
eingreifende Ordnungsmaßnahme gegen den Schüler verhängt wird, obwohl
dieser in Notwehr gehandelt hat, wird dadurch das Notwehrrecht
relativiert und ausgehöhlt."
"Es ist widersprüchlich, eine belastende Ordnungsmaßnahme an ein
schulisches Verhalten zu knüpfen, das von der Rechtsordnung
ausdrücklich gebilligt wird", so Dr. Kai Hentschelmann.
Maik Findeisen vom Parentsmagazin-Hamburg: "Die schulbehördliche
Praxis zur Verhängung von schulischen Ordnungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit in Notwehr handelnden Schülern muss dringend
überprüft werden."
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