(ots) - Die Konferenz der Präsidenten des Europäischen
Parlaments hat einen Entschließungsantrag der Vorsitzenden von vier
Fraktionen und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen
angenommen, in dem sie ihre Bedingungen für eine Zustimmung des
Europäischen Parlaments zu einem Austrittsabkommen mit dem
Vereinigten Königreich festlegen. Der Antrag steht am kommenden
Mittwoch im Plenum zur Debatte und Abstimmung.
In dem Antrag legen die Abgeordneten großen Wert auf eine gerechte
Behandlung der EU-Bürger aus den verbleibenden 27 Mitgliedstaaten und
betonen die Notwendigkeit von Gegenseitigkeit und
Nichtdiskriminierung in Bezug auf die in der EU lebenden britischen
Bürger und die EU-Bürger, die in Großbritannien leben.
Geltende Verpflichtungen
Das Vereinigte Königreich muss weiterhin alle seine Rechte
genießen können, aber auch allen seinen Verpflichtungen aus den
EU-Verträgen nachkommen, bis es die EU verlässt, einschließlich aller
finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des laufenden
Mehrjahreshaushalts der Union, auch wenn diese über das Rückzugsdatum
hinausgehen. Es muss ebenfalls weiterhin die vier Freiheiten, die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs, die allgemeinen
Haushaltsbeiträge und die Einhaltung der gemeinsamen Handelspolitik
der EU bis zum Austritt akzeptieren. Die Abgeordneten unterstrichen
die entscheidende Bedeutung der Grenzfrage zwischen Irland und
Nordirland.
"Ein geordneter Austritt ist eine zwingende Voraussetzung für
jegliche zukünftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten
Königreich. Das ist nicht verhandelbar. Das Privileg der
EU-Mitgliedschaft bedeutet auch, Verantwortung zu tragen,
Verantwortung für die Gewährleistung der vier Freiheiten. Die vier
Freiheiten sind der Zement, der die EU zusammenhält, sie sind
unteilbar", sagte der Präsident des Europäischen Parlaments Antonio
Tajani.
Loyale Zusammenarbeit
Die Fraktionen und der Ausschuss für konstitutionelle Fragen
weisen darauf hin, dass es gegen das EU-Recht verstoße, wenn das
Vereinigte Königreich Verhandlungen über mögliche Handelsabkommen mit
Drittländern beginnt, bevor es aus der EU ausgetreten ist. Sie
erwarten ebenfalls eine loyale Zusammenarbeit von Seiten
Großbritanniens bei den Verhandlungen über EU-Rechtsvorschriften in
anderen Politikbereichen, bis es die EU verlässt. Sie warnen, dass
bilaterale Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und einem
oder mehreren verbleibenden EU-Ländern, etwa in Bezug auf britische
Finanzinstitute, gegen die EU-Verträge verstoßen würden.
"Für uns ist es eine absolute Priorität, so schnell wie möglich
die Frage der Bürgerrechte zu regeln. Es muss der erste Punkt in den
Verhandlungen sein. Die Rechte der Bürger dürfen nicht zur
Verhandlungsmasse werden", sagte der Koordinator für den Brexit, Guy
Verhofstadt.
Besser drinnen als draußen
Die Abgeordneten heben hervor, dass die Vorteile einer
EU-Mitgliedschaft nicht für ein Land gelten können, das die EU
verlässt. Das künftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten
Königreich könnte jedoch in einem Assoziierungsabkommen geregelt
werden. So steht es im Entschließungsantrag von Manfred Weber (EVP),
Gianni Pittella (S&D), Guy Verhofstadt (ALDE) und Philippe Lamberts
sowie Ska Keller (beide Grüne) und der Vorsitzenden des Ausschusses
für konstitutionelle Fragen, Danuta Hübner. Eine solche Vereinbarung
würde die fortgesetzte Berücksichtigung der EU-Normen in den
Bereichen Umwelt, Klimawandel, Bekämpfung der Steuerhinterziehung und
-vermeidung, fairer Wettbewerb, Handel und Sozialpolitik durch das
Vereinigte Königreich erfordern.
Ãœbergangsvereinbarungen
Die Abgeordneten sind sich einig darüber, dass Gespräche über
mögliche Übergangsregelungen auf der Grundlage von Plänen für die
künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
beginnen können, aber nur dann, wenn gute Fortschritte bei den
Verhandlungen über das Austrittsabkommen erzielt wurden. Ein
künftiges Abkommen über die Beziehungen zwischen der EU und dem
Vereinigten Königreich kann nur abgeschlossen werden, sobald das
Vereinigte Königreich die EU tatsächlich verlassen hat und eine
Übergangsregelung nicht länger als drei Jahre dauert.
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