(ots) - Klare Ausnahmeregelungen im Gesetzestext
nachbessern
Am gestrigen Mittwoch hat sich der Sportausschuss mit den
Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf den Sport und das Ehrenamt
befasst. Dabei stellte sich heraus, dass in vielen Vereinen und bei
Freiwilligen weiterhin große Unsicherheit herrscht, wann ein
Beschäftigungsverhältnis vorliegt und die Regeln des Mindestlohns
greifen. Dazu erklären der sportpolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Eberhard Gienger, und der zuständige
Berichterstatter, Fritz Güntzler:
Eberhard Gienger: "In dem von Frau Nahles ausgearbeiteten
Mindestlohngesetz fehlen eindeutige Ausnahmen für den Sport und das
Ehrenamt. Dies führt weiterhin zu großer Unsicherheit bei den
gemeinnützigen Organisationen und betroffenen Engagierten.
Einschlägige Gerichtsurteile zeigen zudem, dass es bei
Vereinsveranstaltungen oder anderen Aktivitäten schnell zu Verstößen
kommen kann und drastische Strafen drohen. Deshalb muss beim
Mindestlohngesetz dringend nachgebessert werden. Durch klare
Abgrenzungen muss Rechtssicherheit für die Vereine und betroffenen
Personenkreise geschaffen werden."
Fritz Güntzler: "Auch wenn die Empfänger der Übungsleiter- und
Ehrenamtspauschale i.d.R. ausgenommen sind, fehlt es an Klarheit im
Gesetzestext. Beim Mindestlohngesetz sind viele Verantwortliche in
Vereinen überlastet, wenn es um die Bewertung der diversen
Vereinstätigkeiten und Engagementfelder geht. Die
Aufzeichnungspflichten werfen zusätzliche Fragen auf. Schnell bewegen
sich Platzwart, Trainer oder Vertragsamateur in einer gesetzlichen
Grauzone und gehen ein hohes Risiko ein. Deshalb brauchen wir eine
rechtssichere Ausnahme für Sportvereine und ehrenamtlich Tätige im
Mindestlohngesetz. Diese muss gerade für jene Freiwilligen gelten,
die eine geringe Aufwandsentschädigung bekommen."
Hintergrund:
Das Mindestlohngesetz gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2015.
Hinweise zu Ausnahmen für Ehrenamtliche finden sich lediglich in
einer Protokollerklärung, nicht aber im Mindestlohngesetz selbst. In
der Erklärung heißt es: Von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" im Sinne
des § 22 Absatz 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von
der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von
dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt
diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für
mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe,
unschädlich. Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den
Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung
und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im
Vordergrund stehen.
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