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VW Skandal: Super-GAU für Volkswagen in Deutschland: erstmals bestätigt ein Oberlandesgericht die Rechte der Autokäufer - VW-Prozesstaktik grandios gescheitert

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(ots) - Zunächst lief es ganz gut für VW. Das
Landgericht Traunstein hatte die Klage eines Käufers noch
zurückgewiesen, der seinen vom Abgasskandal betroffenen Golf
Trendline BlueMotion Technology 1,6l TDI an den Vertragshändler
zurückgeben wollte. Der geschädigte Autokäufer hat dann aber Berufung
beim Oberlandesgericht München eingelegt. Zu einer Entscheidung kam
es allerdings nicht, da der beklagte Händler den Schummel-Diesel
"freiwillig" zurücknahm. Das Oberlandesgericht München mutmaßt, "dass
die Erfüllung der klägerischen Ansprüche dem Zweck geschuldet war,
eine obergerichtliche Entscheidung zu den aufgeworfenen Fragen zu
verhindern".

Dieser Plan ging - anders als in den bisherigen Verfahren vor
anderen Oberlandesgerichten - nicht auf. Denn das Oberlandesgericht
München hatte nach der faktischen Erledigung des Streits nämlich noch
über die Frage zu entscheiden, wer die Prozesskosten zu tragen hat.
Maßgeblich hierfür ist die Frage, wer gewonnen hätte, wenn das
Oberlandesgericht München hätte entscheiden müssen; oder besser
gesagt: wenn das Oberlandesgericht München hätte entscheiden dürfen.
Im Beschluss vom 23. März 2017, Az. 3 U 4316/16 findet das OLG
München hierzu sehr deutliche Worte: Das Gericht führt aus, dass
"nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass das landgerichtliche
klageabweisende Urteil bestätigt worden wäre".

Denn ein Schummel-Diesel ist entgegen den Behauptungen der
Volkswagen AG und deren Vertragshändlern mangelhaft: "Zum einen hat
der Senat keinen Zweifel daran, dass ein 'Blue-Motion'-Golf, der mit
einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem
Rollenprüfstand einen anderen - niedrigeren - Schadstoffausstoß
generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne
von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Dies gilt völlig unbeschadet von den




zwischen den Parteien streitigen Fragen des tatsächlichen
Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb,
weil das Kraftfahrtbundesamt wie auch die entsprechenden Behörden im
benachbarten Ausland - aufgrund des 'VW-Skandals' allgemein bekannt -
prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist,
wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für
Abhilfe sorgt. Um letztere ist, auch dies ist allgemein bekannt und
zwischen den Parteien unstreitig, VW ersichtlich bemüht und hat
deshalb auch angekündigt, kostenlos die entsprechenden Maßnahmen an
den mit der 'Schummelsoftware' ausgestatteten Fahrzeugen
vorzunehmen."

Anders als die Volkswagen AG und deren Vertragshändler im Prozess
gebetsmühlenartig vortragen, handelt es sich bei der Rückrufaktion
nämlich gerade nicht um eine reine Kulanz-Regelung. Auch hierzu
findet das OLG München ungewöhnlich deutliche Worte, indem das
Gericht herausstellt, dass sich der Vorstand der Volkswagen AG der
Untreue strafbar machen würde, wenn dieser Vortrag zuträfe: "Die
Darstellung der Beklagten, VW betreibe diesen mit beträchtlichen
Kosten verbundenen Aufwand nur aus 'Kulanz', ist als perplexer
Parteivortrag insoweit unbeachtlich, da dies, träfe es denn zu, den
Vorwurf der Untreue im Sinne von § 266 StGB gegen das Management des
VW-Konzerns begründen würde."

Hierzu erklärt Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen: "Die Entscheidung
des OLG München ist ein Meilenstein in der Aufarbeitung des
Abgasskandals. Diesmal ist die Taktik der Volkswagen AG,
obergerichtliche Entscheidungen zu verhindern, grandios gescheitert.
Auch wenn es sich hier formal betrachtet um eine Kostenentscheidung
handelt, lässt das OLG München kein Zweifel daran, wie es entschieden
hätte, wenn es hätte entscheiden dürfen. Unserer Ansicht nach brennen
die deutschen Oberlandesgerichte geradezu darauf, sich zum
Abgasskandal äußern zu dürfen, und zwar nicht nur um erstinstanzliche
Fehlurteile aufzuheben, sondern auch um alle anderen Betroffenen zu
ermutigen, ihre Rechte gegen einen nur scheinbar übermächtigen Gegner
einzufordern."

Besondere Sprengkraft hat noch eine Randnotiz im Beschluss das OLG
München. Denn dort führt das Gericht aus, dass sich der Verkäufer,
"das Verhalten des Herstellers zurechnen lassen muss". Herzu
erläutert Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen weiter: "Sollten die
deutschen Gerichte tatsächlich zu der Annahme gelangen, dass sich
zumindest der Vertragshändler das Verhalten der Volkswagen AG
zurechnen lassen muss, hätte dies extrem weitreichende Folgen für VW.
Denn in diesem Fall würden selbst die Gewährleistungsansprüche
betroffener Autokäufer frühestens Ende 2018 verjähren. Oder anders
gesagt: Millionen weiterer geschädigter Autokäufer könnten ihre
Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg einklagen, selbst wenn der Kauf
schon 2009 erfolgte."



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Pressesprecher: Dr. Christof Lehnen
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Tel.: (+49) 0651 - 200 66 77 0
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Web: www.lehnen-sinnig.de

Die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte PartG mbB aus Trier ist
eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und berät und
vertritt bundesweit über 1.000 Geschädigte im VW-Abgasskandal.

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