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Es ist gesetzlich genau festgelegt, wie viele Mitglieder einer
Eigentümergemeinschaft (bzw. Anteile) anwesend sein müssen, damit
Beschlüsse gefasst werden können. In der Regel wird das zu Beginn der
Sitzung festgestellt und bleibt bis zu deren Ende so. Doch im
konkreten Fall verließ ein Mitglied die laufende Versammlung und
stellte auf diese Weise, ohne dass es aufgefallen wäre, eine
Beschlussunfähigkeit her. Die Versammlung wurde fortgesetzt, unter
anderem entschied man in einer schon länger währenden Angelegenheit
der Tiefgaragensanierung. Der Betroffene focht die Beschlüsse später
an. Juristisch konnte man ihn nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS wegen des Verlassens der Versammlung nicht zur
Rechenschaft ziehen. Dieses Verhalten sei nicht rechtsmissbräuchlich,
denn es gebe weder eine Verpflichtung für einen Eigentümer, überhaupt
zu erscheinen, noch eine Verpflichtung, die ganze Zeit dort
abzusitzen. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 14 S 6933/15
WEG)
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