(ots) -
Wenn die Polizei einen Durchsuchungsbefehl für eine Wohnung
vollzieht, dann kann es beim Ausführen dieser richterlichen Anordnung
schon auch mal zu Schäden kommen - zum Beispiel beim Aufbrechen der
Wohnungstür. Der Eigentümer des Objekts musste anschließend zusehen,
von wem er die Reparaturen ersetzt bekommt. Vom Mieter jedenfalls
nicht, entschied die höchste deutsche Revisionsinstanz nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS. (Bundesgerichtshof,
Aktenzeichen VIII ZR 49/16)
Der Fall:
Gegen einen Mann bestand der dringende Verdacht des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die Polizei hatte einen
Durchsuchungsbefehl erwirkt und beschädigte beim Eindringen in die
Wohnung die Eingangstür. Der Rauschgifthandel ließ sich nicht
beweisen. Es fanden sich allerdings 26 Gramm Marihuana, der
Betroffene wurde später wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln
verurteilt. Der Eigentümer der Immobilie forderte vom Mieter rund
1.500 Euro Schadenersatz für die Reparatur der Tür - mit der
Begründung, durch sein Verhalten habe er die Grenzen des
vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung überschritten. Die Durchsuchung
sei eine direkte Folge seines Fehlverhaltens gewesen.
Das Urteil:
Der Mieter sei nicht Verursacher der Schäden gewesen, stellte der
BGH fest. Zwar könne man davon ausgehen, dass er seine
mietvertragliche Obhutspflicht verletzt habe, indem er das Marihuana
in der Wohnung aufbewahrte. Deswegen habe er damit rechnen müssen,
dass es zu strafprozessualen Maßnahmen gegen ihn komme. Aber hier
fehle es trotzdem an einem zwingenden Ursachenzusammenhang. Ob am
Ende eventuell die Polizei wegen eines übertriebenen Einsatzes die
Reparatur bezahlen müsse, wurde im vorliegenden Verfahren nicht
erörtert.
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