PresseKat - BGH bestätigt Erstattungspflicht der Privaten Krankenversicherung für LASIK-OP

BGH bestätigt Erstattungspflicht der Privaten Krankenversicherung für LASIK-OP

ID: 1476270

Der Bundesgerichtshof hat mit aktuellem Urteil die Erstattungspflicht der Privaten Krankenversicherung für LASIK-OPs bestätigt.

(firmenpresse) - Der Bundesgerichtshof hat mit Datum vom 29. März 2017, Az. IV ZR 533/15, festgestellt, dass Private Krankenversicherungen grundsätzlich die Kosten für eine LASIK-OP übernehmen müssen. Hierauf weist Rechtsanwältin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Private Krankenversicherung die Erstattung von Behandlungskosten abgelehnt. Die Versicherte hatte eine Fehlsichtigkeit von -3 und -2,75 Dioptrien und trug zuvor eine Brille, bevor sie sich entschied, die Fehlsichtigkeit durch einen operativen Eingriff beheben zu lassen. Die Versicherung begründete ihre Ablehnung der Erstattung der Kosten damit, dass bereits keine Erkrankung der Versicherten vorgelegen habe, weil durch das Tragen einer Brille die volle Sehfähigkeit vorliegen würde. Das Amtsgericht und das Landgericht als Berufungsinstanz gaben zunächst der Versicherung Recht und haben jeweils die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass entgegen der Entscheidungen der Vorinstanzen die Fehlsichtigkeit eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt. Demnach liegt eine Krankheit vor, wenn die körperlichen Normalfunktionen nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt sind. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde folgerichtig argumentiert, dass eine Krankheit vorliegt, wenn beispielsweise ein beschwerdefreies Lesen oder die Teilnahme am Straßenverkehr ohne Hilfsmittel nicht möglich ist.

Diese Entscheidung bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt erneut, dass die Versicherungsbedingungen nicht aus Sicht des Versicherers, sondern aus der eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen sind. Vorliegend hat das Gericht festgestellt, dass daher die Frage der Unerwartetheit einer Erkrankung folglich auch nicht aus Sicht des Versicherers, sondern des Versicherten zu beantworten sei.“





Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

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