(ots) - Anlässlich des heute im Kabinett beschlossenen
Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Bekämpfung von Kinderehen
erklärt das Deutsche Institut für Menschenrechte:
"Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt, dass sich der
Gesetzentwurf klar für die Ehemündigkeit ab 18 Jahren ausspricht und
zur Bekämpfung von Kinderehen die Aufhebbarkeit von Ehen
Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren vorsieht.
Mit Blick auf das Kindeswohl sollte der Gesetzgeber allerdings
auch die Aufhebbarkeit für Ehen von unter 16-Jährigen vorsehen. Denn
eine pauschale Nichtigkeitserklärung von bereits geschlossenen Ehen
von unter 16-Jährigen hat große Rechtsunsicherheiten zur Folge.
Die Aufhebung der Ehe durch ein Familiengericht hätte den Vorteil,
dass Rechte, die sich aus der Ehe für die minderjährige Ehepartnerin
oder den minderjährigen Ehepartner sowie für die in der Ehe gezeugten
Kinder ergeben, automatisch bestehen blieben. Kinder aus diesen Ehen
würden andernfalls ohne anerkannten Vater als illegitim angesehen. Im
Unterschied zur pauschalen Nichtigkeitserklärung kann in einem
Gerichtsverfahren jeder Einzelfall betrachtet und das Kindeswohl
individuell abgewogen werden. Unberührt davon greift auch bei
fortbestehender Ehe in Deutschland der strafrechtliche Schutz
Minderjähriger vor sexuellem Missbrauch.
Wandern die betroffenen Eheleute innerhalb von Europa weiter,
würde eine in Deutschland als nichtig angesehene Ehe in den meisten
anderen europäischen Ländern wieder gültig werden. Bei einer
aufgehobenen Ehe wäre dies nicht der Fall, die Minderjährigen wären
auch dort vor der Ehe geschützt."
Weitere Informationen
Publikation: Ehen von Minderjährigen - Das Kindeswohl in den
Mittelpunkt stellen. Minderjährigen-Ehen unter Flüchtlingen in
Deutschland. http://ots.de/UgWQQ
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