(ots) - Deutsche Umwelthilfe obsiegt im nunmehr vierten
Verfahren vor Oberlandesgerichten - Makler sind verpflichtet, in
Immobilienanzeigen Angaben zur energetischen Qualität zu machen - DUH
kündigt weitere Kontrollen an
Immobilienmakler müssen in Immobilienanzeigen über den
energetischen Zustand einer Immobilie informieren. Dazu gehören
Angaben zum Baujahr, zur Art des Energieausweises, zum
Energieverbrauch sowie zur Heizungsart. Zu diesem Ergebnis kam in der
gestrigen mündlichen Verhandlung auch das Oberlandesgericht (OLG)
Bamberg (Az. 3 U 102/16). Vorausgegangen war eine Klage der Deutschen
Umwelthilfe (DUH). Die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation
hatte 2015 juristische Schritte gegen einen Immobilienmakler
eingeleitet, weil dieser in Werbeanzeigen keine vollständigen
Auskünfte zu den Energiedaten der angebotenen Immobilien erteilt
hatte. Das OLG Bamberg bestätigte das erstinstanzliche Urteil des
Landgerichts (LG) Bayreuth (Az. 13 HK O 57/15), gegen das der Makler
Berufung eingelegt hatte. Auch das OLG Köln sieht nach einem
Beschluss vom 9. März 2017 Immobilienmakler in der Pflicht (Az. 6 U
202/16) und kündigte an, eine Berufung gegen ein von der DUH
erstrittenes Urteil des LG Köln zurückzuweisen.
Dazu Jürgen Resch, DUH-Bundesgeschäftsführer: "Dass die
Energieeinsparverordnung auch für Immobilienmakler gilt, weil die
Energieinformationen 'wesentlich' sind, sollte sich mittlerweile
herumgesprochen haben. Trotzdem weigern sich viele Makler, die
Angaben aus dem Energieausweis zu machen. Wir freuen uns, dass immer
mehr Gerichte unsere Rechtsauffassung bestätigen. Die DUH wird
weiterhin stichprobenhafte Kontrollen durchführen und so eine
konsequente Umsetzung der Informationspflicht für Mieter und Käufer
von Immobilien durchsetzen."
Seit Mai 2014 müssen laut Energieeinsparverordnung (EnEV) in
Immobilienanzeigen der Wert des Energiebedarfs oder des
Energieverbrauchs, der wesentliche Energieträger für die Heizung des
Gebäudes, das Baujahr sowie die Art des Energieausweises und bei
neueren Ausweisen auch die Gebäudeeffizienzklasse angegeben werden.
Die DUH überwacht seitdem, ob diese Vorschrift auf dem
Immobilienmarkt eingehalten wird.
Das OLG Köln sah in seinem Beschluss vom 9. März 2017 sogar "Sinn
und Zweck der Pflichtinformationen nach § 16a EnEV ausgehöhlt", würde
man wichtige Marktakteure wie Makler aus der Pflicht nehmen, Miet-
und Kaufinteressenten ausreichend zu informieren. Die EnEV trägt dem
Informationsbedürfnis von Miet- und Kaufinteressenten Rechnung, die
Energiekosten vor Vertragsschluss abzuschätzen. Das OLG Köln schreibt
diesen Informationen deshalb nicht nur für besonders umweltbewusste
Käufer erhebliche Bedeutung zu. Der Energiebedarf und -verbrauch
spiele auch bei Kaufpreisverhandlungen oder bei der Frage möglichst
niedriger Mietnebenkosten eine Rolle. Das OLG Köln schließt sich
damit den bereits vorliegenden Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm
und München an.
Rechtsanwältin Juliane Schütt hatte für die DUH vor dem OLG
Bamberg und bereits im vergangenen Jahr vor dem OLG Hamm erfolgreich
vorgetragen, dass unzureichende energiebezogene Informationen zur
Immobilie einen unlauteren Wettbewerbsvorteil begründen. Juliane
Schütt: "Zu Recht bewerten die Gerichte Energieinformationen als
'wesentlich'. Wer wesentliche Informationen im Geschäftsverkehr
vorenthält, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden."
Agnes Sauter, Leiterin des DUH Verbraucherschutzes erklärt, warum:
"Verbraucher treffen bei der Durchsicht von Immobilienangeboten in
Zeitungen oder Immo-Portalen erste Vorentscheidungen und nehmen mit
dem Anbieter Kontakt auf. Die mit einer solchen Kontaktaufnahme
verbundene Vorentscheidung hätte der Verbraucher möglicherweise nicht
getroffen, wenn er sich bereits aufgrund der Immobilienanzeige näher
über die energetische Qualität der Immobilie hätte informieren
können."
Hintergrund:
Die Etablierung des Energieausweises am Markt soll auf lange Sicht
die Attraktivität energetisch günstiger Immobilien steigern sowie den
Eigentümer zu Sanierungsmaßnahmen animieren und damit einen wichtigen
Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Bereits am 4. und 30. August 2016 hatte das OLG Hamm in gleich
zwei Verfahren (Az. I-4 U 8/16 und I-4 U 137/15) klargestellt, dass
die Verpflichtung zur Kennzeichnung der energetischen Qualität nicht
nur für Verkäufer und Vermieter, sondern auch für Makler gelte, da es
sich um "wesentliche Informationen" handele. Es sei für den
Interessenten von besonderer Bedeutung, möglichst frühzeitig einen
Eindruck von der energetischen Qualität des Gebäudes und damit
zugleich die Möglichkeit zu einem überschlägigen Vergleich der Kosten
für Heizwärme mit anderen Immobilienangeboten zu erhalten. Mit Urteil
vom 8. Dezember 2016 schloss sich das OLG München dieser
Rechtsauffassung an (Az. 6 U 4725/15).
Mittlerweile gibt es zahlreiche landgerichtliche Urteile, die eine
Haftung des Immobilienmaklers für das Vorhandensein der
Pflichtangaben nach § 16a EnEV bejahen.
Links:
Obergerichtliche Urteile des OLG Hamm, OLG München sowie der
Beschluss des OLG Köln: http://l.duh.de/p060417
Positionspapier der DUH zum Energieausweis: http://l.duh.de/ngi3f
Pressekontakt:
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer, DUH
0171 3649170, resch(at)duh.de
Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz, DUH
07732 9995-11, sauter(at)duh.de
Juliane Schütt, Rechtsanwältin, Gentz und Partner
030 400 416 400, juliane.schuett(at)gentz.de
DUH-Pressestelle:
Andrea Kuper, Ann-Kathrin Marggraf
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