PresseKat - Biofrontera AG: Einladung zur Hauptversammlung

Biofrontera AG: Einladung zur Hauptversammlung

ID: 1479812

(PresseBox) - .
- ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611
- ISIN: DE000A2E41E4 / WKN: A2E41E
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere AktionĂ€rinnen und AktionĂ€re hiermit zu der am Mittwoch, dem 24. Mai 2017, um 11:00 Uhr im Forum Leverkusen, Agam-Saal, Am BĂŒchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des erlĂ€uternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats fĂŒr das am 31. Dezember 2016 beendete GeschĂ€ftsjahr
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach den §§ 171, 172 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die ĂŒbrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugĂ€nglich zu machen, einer Beschlussfassung hierzu bedarf es nicht
2. Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung der Mitglieder des Vorstands fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im GeschÀftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im GeschÀftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung ĂŒber die Bestellung des Abschluss- und KonzernabschlussprĂŒfers fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlĂ€gt - gestĂŒtzt auf die Empfehlung des PrĂŒfungsausschusses - vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft, DĂŒsseldorf, als Jahres- und KonzernabschlussprĂŒfer fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2017 zu wĂ€hlen.




Der PrĂŒfungsausschuss hatte dem Aufsichtsrat gemĂ€ĂŸ Art. 16 Absatz 2 der EU-AbschlussprĂŒfungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) die Deloitte GmbH WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft, MĂŒnchen, und die Warth & Klein Grant Thornton AG WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft, DĂŒsseldorf, als AbschlussprĂŒfer empfohlen und dabei eine PrĂ€ferenz fĂŒr die Warth & Klein Grant Thornton AG WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft, DĂŒsseldorf, mitgeteilt.
5. Beschlussfassung ĂŒber die EinfĂŒgung eines neuen § 7 Absatz 3a der Satzung (Genehmigtes Kapital I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts nur fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge)
Die Gesellschaft verfĂŒgt derzeit nicht mehr ĂŒber genehmigtes Kapital. Es soll daher ein neues genehmigtes Kapital I geschaffen werden (Genehmigtes Kapital I), wobei die ErmĂ€chtigung die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts nur fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge vorsehen soll. Zum Zwecke der ErmĂ€chtigung des Vorstands gem. §§ 202 ff. AktG soll daher in § 7 der Satzung ein neuer Absatz 3a eingefĂŒgt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung zu Ă€ndern und hierzu folgenden Absatz 3a in § 7 der Satzung einzufĂŒgen:
"(3a)
Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 6.000.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 6.000.000 auf den Namen lautenden StĂŒckaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den AktionĂ€ren gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewĂ€hrt werden. Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionĂ€re fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge auszuschließen. Der Aufsichtsrat ist ermĂ€chtigt, die Fassung des § 7 der Satzung nach vollstĂ€ndiger oder teilweiser DurchfĂŒhrung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das Genehmigte Kapital I bis zum 23. Mai 2022 nicht oder nicht vollstĂ€ndig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der ErmĂ€chtigungsfrist anzupassen."
6. Beschlussfassung ĂŒber die EinfĂŒgung eines neuen § 7 Absatz 3b der Satzung (Genehmigtes Kapital II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge und entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG)
Die Gesellschaft verfĂŒgt derzeit nicht mehr ĂŒber genehmigtes Kapital. Es soll daher neben einem neuen Genehmigten Kapital I gem. dem Tagesordnungspunkt 5 ein neues Genehmigtes Kapital II geschaffen werden (Genehmigtes Kapital II), wobei die ErmĂ€chtigung die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge und gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorsehen soll. Zum Zwecke der ErmĂ€chtigung des Vorstands gem. §§ 202 ff. AktG soll daher in § 7 der Satzung ein neuer Absatz 3b eingefĂŒgt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung zu Ă€ndern und hierzu folgenden Absatz 3b in § 7 der Satzung einzufĂŒgen:
"(3b)
Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 4.000.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen lautenden StĂŒckaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den AktionĂ€ren gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewĂ€hrt werden. Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionĂ€re in folgenden FĂ€llen auszuschließen:
- FĂŒr SpitzenbetrĂ€ge;
- bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser ErmĂ€chtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser ErmĂ€chtigung bestehenden Grundkapitals nicht ĂŒberschreitet, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgĂŒltigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung aufgrund anderer ErmĂ€chtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss verĂ€ußert oder ausgegeben wurden. Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. BegrĂŒndung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten auf Aktien, wenn diese Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aufgrund einer ErmĂ€chtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung ausgegeben werden.
Von der vorstehenden ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts darf - ausgenommen des Bezugsrechtsausschlusses fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge - kein Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung zusammen mit anderen genutzten ErmĂ€chtigungen zum Bezugsrechtsausschluss fĂŒr mehr als 20 % des derzeitigen Grundkapitals bzw. - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser ErmĂ€chtigung bestehenden Grundkapitals das Bezugsrecht ausgeschlossen wurde bzw. wird. Hierbei bleiben BezugsrechtsausschlĂŒsse fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge ebenso unberĂŒcksichtigt, wie Aktien, die im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen an den Vorstand oder Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. Mitglieder der GeschĂ€ftsfĂŒhrung oder Arbeitnehmer von mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind. Erfasst von dieser Grenze von 20 % des Grundkapitals wird auch die Ausgabe bzw. BegrĂŒndung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten auf Aktien, wenn diese Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aufgrund einer ErmĂ€chtigung unter Bezugsrechtsausschluss wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung ausgegeben wurden.
Der Aufsichtsrat ist ermĂ€chtigt, die Fassung des § 7 der Satzung nach vollstĂ€ndiger oder teilweiser DurchfĂŒhrung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II und, falls das Genehmigte Kapital II bis zum 23. Mai 2022 nicht oder nicht vollstĂ€ndig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der ErmĂ€chtigungsfrist anzupassen."
Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6
Bericht des Vorstands gem. § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 und 6, der Beschlussfassung ĂŒber die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I sowie eines neuen Genehmigten Kapitals II nebst ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts:
1. GegenwĂ€rtige Genehmigte Kapitalia und Anlass fĂŒr die Änderung
Das bisher in § 7 Abs. 3 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital wurde vollumfĂ€nglich ausgeschöpft. Die gegenwĂ€rtige Satzung enthĂ€lt somit keine Möglichkeit mehr, das Grundkapital im Wege des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) zu erhöhen. Um der Gesellschaft auch kĂŒnftig flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten und Finanzierungsoptionen zu bieten, soll die Verwaltung der Gesellschaft durch Schaffung neuer ErmĂ€chtigungen erneut ermĂ€chtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden StĂŒckaktien gegen Bareinlage erhöhen zu können. Eine Ausgabe der neuen Aktien gegen Sacheinlagen ist nicht vorgesehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 24. Mai 2017 deshalb die Schaffung neuer genehmigter Kapitalia vor, und zwar ein neues Genehmigtes Kapital I in einem Umfang von EUR 6.000.000 und ein neues Genehmigtes Kapital II in einem Umfang von EUR 4.000.000. Die Summe des neuen genehmigten Kapitals wĂŒrde damit EUR 10.000.000 betragen, bzw. rund 26,03 % des derzeitigen Grundkapitals, welches EUR 38.416.428 betrĂ€gt. Nach dem Gesetz kann insgesamt genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % des Grundkapitals bestehen, so dass das Volumen der vorgeschlagenen ErmĂ€chtigungen hinter der gesetzlichen Höchstgrenze deutlich zurĂŒck bleibt. Von jeder ErmĂ€chtigung kann ein- oder mehrmals in TeilbetrĂ€gen Gebrauch gemacht werden. Die ErmĂ€chtigungen sollen jeweils auf die lĂ€ngste zulĂ€ssige Frist (bis 23. Mai 2022) erteilt werden.
2. Ausschluss des Bezugsrechts
Neue Aktien aus Genehmigten Kapital I und II sind den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den AktionĂ€ren gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewĂ€hrt werden. Der Vorstand soll jedoch ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats beim Genehmigten Kapital I SpitzenbetrĂ€ge von dem Bezugsrecht der AktionĂ€re auszunehmen. Beim Genehmigten Kapital II ist ebenfalls die ErmĂ€chtigung vorgesehen, SpitzenbetrĂ€ge von dem Bezugsrecht der AktionĂ€re mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszunehmen. Beim Genehmigten Kapital II soll zudem die ErmĂ€chtigung vorgesehen werden, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser ErmĂ€chtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser ErmĂ€chtigung bestehenden Grundkapitals nicht ĂŒberschreitet, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgĂŒltigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (so genannter "erleichterter Bezugsrechtsausschluss" gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG).
Ausschluss des Bezugsrechts fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge:
Die ErmĂ€chtigung zum Bezugsrechtsausschluss fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, indem sie die Herstellung eines technisch durchfĂŒhrbaren BezugsverhĂ€ltnisses erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der AktionĂ€re ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf ĂŒber die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich fĂŒr die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher VerwĂ€sserungseffekt ist durch die BeschrĂ€nkung auf SpitzenbetrĂ€ge gering. Jeder AktionĂ€r hat zudem grundsĂ€tzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu marktgerechten Bedingungen ĂŒber die Börse zu erwerben.
Erleichterter Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG:
Das Bezugsrecht kann beim Genehmigten Kapital II zudem gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG fĂŒr den Fall einer Barkapitalerhöhung ausgeschlossen werden. Mit dieser ErmĂ€chtigung soll von der Möglichkeit des sogenannten erleichterten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht werden. Diese in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengĂŒnstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche StĂ€rkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller AktionĂ€re erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwĂ€ndige Abwicklung des Bezugsrechts einschließlich der damit ggf. einhergehenden Verpflichtung, einen Wertpapierprospekt zu erstellen, kann ein etwaig bestehender Eigenkapitalbedarf zeitnah gedeckt werden. ZusĂ€tzlich können neue AktionĂ€rsgruppen im In- und Ausland geworben werden. Diese Möglichkeit ist fĂŒr die Gesellschaft auch deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren MĂ€rkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig decken können muss.
Die ErmĂ€chtigung ist gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser ErmĂ€chtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser ErmĂ€chtigung etwa vorhandenen niedrigeren Grundkapitals. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung aufgrund anderer ErmĂ€chtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss verĂ€ußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind (einschließlich der Ausgabe von Aktien aufgrund von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden). Durch die Anrechnung wird im Interesse der AktionĂ€re sichergestellt, dass durch die Ausnutzung der ErmĂ€chtigung keine VerwĂ€sserung ihrer Beteiligung verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien ĂŒber die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers ausgeht. Von der ErmĂ€chtigung zum erleichterten Ausschluss des Bezugsrechts darf - ausgenommen des Bezugsrechtsausschlusses fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge - zudem kein Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung zusammen mit anderen genutzten ErmĂ€chtigungen zum Bezugsrechtsausschluss fĂŒr mehr als 20 % des derzeitigen Grundkapitals bzw. - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser ErmĂ€chtigung bestehenden Grundkapitals das Bezugsrecht ausgeschlossen wurde bzw. wird. Hierdurch wird ein noch weitergehender Schutz der AktionĂ€re vor VerwĂ€sserung erzielt.
Die ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gilt zudem mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabepreis fĂŒr die neuen Aktien wird sich daher am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich (in der Regel nicht um mehr als 5 %) unterschreiten, so dass eine nennenswerte wirtschaftliche VerwĂ€sserung der AktionĂ€re nicht zu befĂŒrchten ist.
3. Ausnutzung genehmigter Kapitalia seit der letzten Hauptversammlung sowie Ausnutzung von eingerÀumten ErmÀchtigungen zur GewÀhrung von Wandlungs- und/oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft
Seit der letzten ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2016 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der ihm erteilten ErmÀchtigung zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital bzw. zur GewÀhrung von Wandlungs- und/oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft wie folgt Gebrauch gemacht:
- Im November 2016 wurden aus dem ehemaligen genehmigten Kapital gem. § 7 Abs. 3 der Satzung (a.F.) insgesamt 5.012.950 neue Aktien ausgegeben. Das gesetzliche Bezugsrecht wurde den AktionĂ€ren gewĂ€hrt. - Im November 2016 wurden StĂŒck 49.990 nachrangige Wandel-Teilschuldverschreibungen ("Teilschuldverschreibungen") im Nennbetrag von je EUR 100 und in einem Gesamt-Nennbetrag von EUR 4.999.000 ausgegeben. Das gesetzliche Bezugsrecht wurde den AktionĂ€ren gewĂ€hrt. Die Inhaber der Teilschuldverschreibungen haben wĂ€hrend der Laufzeit das Recht, jede Teilschuldverschreibung in Aktien der Gesellschaft zu wandeln. Der anfĂ€ngliche Wandlungspreis ist gestaffelt. Vom Beginn der Laufzeit bis zum 31. Dezember 2016 betrĂ€gt der anfĂ€ngliche Wandlungspreis EUR 3,00 je Aktie. Vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 betrĂ€gt der anfĂ€ngliche Wandlungspreis EUR 4,00 je Aktie. Vom 1. Januar 2018 betrĂ€gt der anfĂ€ngliche Wandlungspreis EUR 5,00 je Aktie. Zur Sicherung der Wandlungsrechte dient das mit Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. August 2015 beschlossene Bedingte Kapital I gem. § 7 Abs. 2 der Satzung. - Im Januar 2017 wurden StĂŒck 49.990 nachrangige Wandel-Teilschuldverschreibungen ("Teilschuldverschreibungen") im Nennbetrag von je EUR 100 und in einem Gesamt-Nennbetrag von EUR 4.999.000 ausgegeben. Das gesetzliche Bezugsrecht wurde den AktionĂ€ren gewĂ€hrt. Die Inhaber der Teilschuldverschreibungen haben wĂ€hrend der Laufzeit das Recht, jede Teilschuldverschreibung in Aktien der Gesellschaft zu wandeln. Der anfĂ€ngliche Wandlungspreis ist gestaffelt. Vom Beginn der Laufzeit bis zum 31. MĂ€rz 2017 betrĂ€gt der anfĂ€ngliche Wandlungspreis EUR 3,50 je Aktie. Vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 betrĂ€gt der anfĂ€ngliche Wandlungspreis EUR 4,00 je Aktie. Vom 1. Januar 2018 an betrĂ€gt der anfĂ€ngliche Wandlungspreis EUR 5,00 je Aktie. Zur Sicherung der Wandlungsrechte dient das mit Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. August 2015 beschlossene Bedingte Kapital I gem. § 7 Abs. 2 der Satzung.
4. ErgĂ€nzende Hinweise zu den Berichten des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 / Übersicht ĂŒber kĂŒnftige Reservekapitalia
FĂŒr den Fall, dass die unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 erbetenen ErmĂ€chtigungen erteilt und wirksam werden, wĂŒrden sich die Reservekapitalia der Gesellschaft wie folgt entwickeln:
(i) Genehmigtes Kapital I
Das Genehmigte Kapital I wĂŒrde mit einem Betrag von EUR 6.000.000 bestehen. FĂŒr das neue Genehmigte Kapital I wĂŒrden die vorgenannten Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts gelten, d.h. nur fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge.
(ii) Genehmigtes Kapital II
Das Genehmigte Kapital II wĂŒrde mit einem Betrag von EUR 4.000.000 bestehen. FĂŒr das neue Genehmigte Kapital II wĂŒrden die vorgenannten Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts gelten, d.h. fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge und im Rahmen des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.
(iii) Bedingtes Kapital I
Es besteht ein Bedingtes Kapital I gem. § 7 Abs. 2 der Satzung in Höhe von noch EUR 4.831.596, das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August 2015 in einem Umfang von bis zu EUR 6.434.646 geschaffen wurde. Die Reduzierung des Betrags in der Satzung beruht auf der AusĂŒbung von Wandlungsrechten, wobei die Ausgabe der neuen Aktien in Höhe der Differenz bereits im Handelsregister eingetragen wurde. Weitere 693.995 neue Aktien wurden seitdem noch aus dem Bedingten Kapital I ausgegeben, so dass hieraus noch insgesamt 4.137.601 neue Aktien ausgegeben werden können.
(vi) Bedingtes Kapital II
Das Bedingte Kapital II besteht mit einem Betrag von EUR 500.000. Das Bedingte Kapital II dient der Einlösung von Optionsrechten nach Maßgabe der Optionsbedingungen zugunsten der Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des ErmĂ€chtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 17. MĂ€rz 2009 ausgegeben wurden. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen Optionsrechte auf 246.515 Aktien der Gesellschaft, die aus dem Bedingten Kapital II zu erfĂŒllen wĂ€ren. Die ErmĂ€chtigung vom 17. MĂ€rz 2009 ist am 31. Januar 2014 ausgelaufen, so dass auf ihrer Grundlage keine weiteren Bezugsrechte vereinbart werden können.
(v) Bedingtes Kapital III
Das Bedingte Kapital III besteht mit einem Betrag von EUR 542.400. Das Bedingte Kapital III dient der Absicherung von Optionen, die im Zuge des Aktienoptionsprogramms 2010 ausgegeben wurden und noch nicht verfallen sind. Da das Aktienoptionsprogramm 2010 am 01. Juli 2015 ausgelaufen ist, können auf seiner Grundlage keine weiteren Bezugsrechte vereinbart werden.
(vi) Bedingtes Kapital IV
Das Bedingte Kapital IV diente der Einlösung von Optionsrechten nach Maßgabe der Optionsbedingungen zugunsten der Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des ErmĂ€chtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 10. Mai 2011 ausgegeben wurden. Das Bedingte Kapital IV, welches in § 7 Abs. 4 der Satzung enthalten war, wurde im Januar 2017 aus der Satzung gestrichen, nachdem alle begebenen Optionsrechte ausgeĂŒbt wurden bzw. verfallen sind.
(vii) Bedingtes Kapital V
Das Bedingte Kapital V besteht mit einem Betrag von EUR 1.814.984. Das Bedingte Kapital V dient der Absicherung von Optionen, die im Zuge des Aktienoptionsprogramms 2015 nach nĂ€herer Maßgabe der BeschlussvorschlĂ€ge der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 28. August 2015 bis zum 27. August 2020 ausgegeben werden.
(viii) Summe Reservekapitalia und BezugsrechtsausschlĂŒsse gem. (i) bis (viii)
Genehmigtes Kapital I
6.000.000 EUR
Genehmigtes Kapital II
4.000.000 EUR
Bedingtes Kapital I
4.137.601 EUR
Bedingtes Kapital II
500.000 EUR
Bedingtes Kapital III
542.400 EUR
Bedingtes Kapital IV
(entfallen)
Bedingtes Kapital V
1.814.984 EUR
Summe
16.994.985 EUR
Die Summe der Reservekapitalia wĂŒrde damit, ausgehend von einem zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bestehenden Grundkapital in Höhe von EUR 38.416.428, nach Erteilung der erbetenen ErmĂ€chtigungen EUR 16.994.985 betragen, entsprechend rund 44,24 % des derzeit bestehenden Grundkapitals. Dabei könnten - ausgenommen Aktienoptionsprogramme und SpitzenbetrĂ€ge - maximal auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals Bezugsrechte ausgeschlossen werden.
5. Abschließende Beurteilung durch den Vorstand
Der Vorstand ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts aus heutiger Sicht bei der gebotenen abstrakten Beurteilung legitimen Zwecken im Gesellschaftsinteresse dienen und zu ihrer Erreichung geeignet und erforderlich erscheinen. In Ansehung der abstrakten Zielsetzungen erscheint die hiermit ggfs. einhergehende BeeintrĂ€chtigung von AktionĂ€rsinteressen verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig und damit angemessen. Die Ausnutzung der erbetenen ErmĂ€chtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand nur dann beschließen, wenn ihm dies im konkreten Fall zur Erreichung eines legitimen Ziels im Gesellschaftsinteresse geeignet, erforderlich und in Ansehung der beeintrĂ€chtigten AktionĂ€rsinteressen auch angemessen erscheint. Der Aufsichtsrat wird nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Zustimmung erteilen. GegenwĂ€rtig bestehen keine konkreten PlĂ€ne fĂŒr eine Ausnutzung der erbetenen ErmĂ€chtigungen. Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung, die auf die Ausnutzung einer ErmĂ€chtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts folgt, ĂŒber den Bezugsrechtsausschluss berichten.
ENDE DER TAGESORDNUNG
Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung und die AusĂŒbung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung des Stimmrechts sind gem. § 20 Absatz 2 der Satzung nur diejenigen AktionĂ€re berechtigt, die sich sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis Mittwoch, den 17. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft anmelden und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Einzelheiten der Form der Anmeldung kann der Vorstand gem. § 20 Absatz 2 der Satzung in der Einberufung bestimmen. Von dieser ErmĂ€chtigung macht der Vorstand in der Weise Gebrauch, dass er festlegt, dass die Anmeldung schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen kann. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse per Brief, Telefax oder E-Mail zugehen:
Biofrontera Aktiengesellschaft
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31,
51149 Köln,
Telefax: +49 (0) 2203/20229-11,
E-Mail: biofrontera2017(at)aaa-hv.de
Formulare, die fĂŒr die Anmeldung verwendet werden können, sind den Einladungsunterlagen, die den AktionĂ€ren ĂŒbersandt werden, beigefĂŒgt.
Im VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als AktionĂ€r nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. FĂŒr das Teilnahmerecht sowie fĂŒr die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist dem gem. der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.
Aus abwicklungstechnischen GrĂŒnden werden in der Zeit von 17. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 24. Mai 2017 keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Mittwoch, dem 17. Mai 2017.
Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können AktionĂ€re daher ĂŒber ihre Aktien weiter frei verfĂŒgen. Da im VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft als AktionĂ€r nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist (siehe oben), kann eine VerfĂŒgung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung eines AktionĂ€rs haben.
Kreditinstitute sowie sonstige diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen dĂŒrfen das Stimmrecht fĂŒr Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer ErmĂ€chtigung ausĂŒben. Einzelheiten zu dieser ErmĂ€chtigung finden sich in § 135 AktG.
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann durch einen BevollmĂ€chtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von AktionĂ€ren, ausgeĂŒbt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch wĂ€hrend der Hauptversammlung zulĂ€ssig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl ErklĂ€rungen gegenĂŒber dem zu BevollmĂ€chtigenden als auch gegenĂŒber der Gesellschaft in Betracht. Insbesondere kann der AktionĂ€r bei der Anmeldung erklĂ€ren, dass er an der Hauptversammlung nicht persönlich, sondern durch einen bestimmten BevollmĂ€chtigten teilnehmen will. BevollmĂ€chtigt der AktionĂ€r mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurĂŒckweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt "Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung und die AusĂŒbung des Stimmrechts" erforderlich.
Vollmachten an Dritte, die nicht in den Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen
FĂŒr die Form von Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere AktionĂ€rsvereinigungen), sondern an Dritte erteilt werden, gilt gem. § 23 der Satzung: Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen fĂŒr die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der BevollmĂ€chtigung gegenĂŒber der Gesellschaft werden durch die Satzung nicht eingeschrĂ€nkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der BevollmĂ€chtigung gegenĂŒber der Gesellschaft kann daher nach § 134 Absatz 3 AktG auch in Textform erfolgen.
AktionĂ€re, die einen Vertreter bevollmĂ€chtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular auf der RĂŒckseite der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten oder das auf der Internetseite www.biofrontera.com im Bereich "Investoren/Hauptversammlung" zur VerfĂŒgung gestellte Formular zu benutzen. Möglich ist es aber auch, dass AktionĂ€re anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange die Textform gewahrt bleibt. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur VerfĂŒgung gestellten Formulare besteht nicht.
FĂŒr die ErklĂ€rung einer Vollmachterteilung gegenĂŒber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklĂ€rten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur VerfĂŒgung:
Biofrontera Aktiengesellschaft,
c/o AAA HV Management GmbH,
Ettore-Bugatti-Str. 31,
51149 Köln,
Telefax: +49 (0) 2203/20229-11,
E-Mail: biofrontera2017(at)aaa-hv.de.
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der BevollmÀchtigung auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. Ebenso kann dort ein Widerruf einer erteilten Vollmacht erfolgen.
Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren AktionĂ€ren an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der AusĂŒbung des Stimmrechts zu bevollmĂ€chtigen. Wir weisen nochmals darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemĂ€ĂŸe Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt "Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung und die AusĂŒbung des Stimmrechts" erforderlich sind. Soweit die Stimmrechtsvertreter bevollmĂ€chtigt werden, mĂŒssen diesen zu Abstimmungen Weisungen fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dĂŒrfen die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausĂŒben.
Mit den Einladungsunterlagen erhalten die AktionĂ€re ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der Tagesordnung. FĂŒr die BevollmĂ€chtigung unter Erteilung ausdrĂŒcklicher Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung wĂ€hrend der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der Hauptversammlung ausgehĂ€ndigten Stimmkartenblock beigefĂŒgt ist - ausschließlich das zusammen mit den Einladungsunterlagen zugesandte oder das auf der Internetseite www.biofrontera.com im Bereich "Investoren/Hauptversammlung" zur VerfĂŒgung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der BevollmĂ€chtigung gegenĂŒber der Gesellschaft bedĂŒrfen der Textform.
AktionĂ€re, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmĂ€chtigen möchten, mĂŒssen - sofern die Vollmachten nicht wĂ€hrend der Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst Weisungen spĂ€testens bis Dienstag, den 23. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse ĂŒbermitteln:
Biofrontera Aktiengesellschaft, c/o AAA HV Management GmbH, Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln, Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, E-Mail: biofrontera2017(at)aaa-hv.de.
FĂŒr einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend. Möchte ein AktionĂ€r trotz bereits erfolgter BevollmĂ€chtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den AktionĂ€r oder seinen Vertreter an der Einlasskontrolle werden die Stimmrechtsvertreter von einer ihnen erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf ihrer Vollmacht keinen Gebrauch machen.
Vollmachten an Kreditinstitute bzw. gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gem. § 135 Absatz 8 oder gem. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere AktionĂ€rsvereinigungen) bevollmĂ€chtigt, haben diese die Vollmacht nachprĂŒfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren AktionĂ€ren, sich bezĂŒglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemĂ€ĂŸe Anmeldung erforderlich ist.
Rechte der AktionÀre, eine ErgÀnzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
AktionĂ€re, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gem. § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass GegenstĂ€nde auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine BegrĂŒndung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Verlangen von AktionÀren zur ErgÀnzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten: Biofrontera Aktiengesellschaft, Vorstand, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang fĂŒr ein Verlangen auf ErgĂ€nzung der Tagesordnung ist Sonntag, der 23. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ).
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung ĂŒber den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.
Bekanntzumachende ErgĂ€nzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzĂŒglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und einem europĂ€ischen MedienbĂŒndel zur Veröffentlichung zugeleitet. Sie werden außerdem unverzĂŒglich ĂŒber die Internetadresse www.biofrontera.com im Bereich "Investoren/Hauptversammlung" zugĂ€nglich gemacht.
Rechte der AktionĂ€re zur AnkĂŒndigung von AntrĂ€gen und WahlvorschlĂ€gen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
Jeder AktionĂ€r hat das Recht, AntrĂ€ge und WahlvorschlĂ€ge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur GeschĂ€ftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfĂŒr vor der Hauptversammlung einer AnkĂŒndigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. AktionĂ€re können insbesondere AntrĂ€ge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG).
Nach § 126 Absatz 1 AktG sind AntrĂ€ge von AktionĂ€ren einschließlich des Namens des AktionĂ€rs, der BegrĂŒndung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugĂ€nglich zu machen, wenn der AktionĂ€r mindestens 14 Tage vor der Versammlung einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit BegrĂŒndung an die in der Einberufung hierfĂŒr mitgeteilte Adresse ĂŒbersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugĂ€nglich gemacht zu werden, wenn einer der AusschlusstatbestĂ€nde gem. § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die BegrĂŒndung braucht auch dann nicht zugĂ€nglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen betrĂ€gt.
Nach § 127 AktG gilt fĂŒr den Vorschlag eines AktionĂ€rs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von AbschlussprĂŒfern § 126 AktG sinngemĂ€ĂŸ. Der Wahlvorschlag braucht nicht begrĂŒndet zu werden. WahlvorschlĂ€ge brauchen nicht zugĂ€nglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeĂŒbten Beruf oder den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG).
AntrÀge und WahlvorschlÀge von AktionÀren sind an folgende Anschrift zu richten:
Biofrontera Aktiengesellschaft,
c/o AAA HV Management GmbH,
Ettore-Bugatti-Str. 31,
51149 Köln,
Telefax: +49 (0) 2203/20229-11,
E-Mail: biofrontera2017(at)aaa-hv.de.
Anderweitig adressierte AntrĂ€ge und WahlvorschlĂ€ge werden nicht berĂŒcksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene AntrĂ€ge und WahlvorschlĂ€ge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Dienstag, den 9. Mai 2017, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemĂ€ĂŸ den gesetzlichen Bestimmungen im Internet unter www.biofrontera.com im Bereich "Investoren/Hauptversammlung" unverzĂŒglich zugĂ€nglich gemacht.
Auch wenn GegenantrĂ€ge und WahlvorschlĂ€ge der Gesellschaft vorab ĂŒbermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mĂŒndlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der AktionĂ€re, auf der Hauptversammlung GegenantrĂ€ge oder WahlvorschlĂ€ge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberĂŒhrt.
Auskunftsrecht des AktionÀrs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)
Jedem AktionĂ€r ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft ĂŒber Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemĂ€ĂŸen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschĂ€ftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. In den in § 131 Absatz 3 AktG genannten FĂ€llen ist der Vorstand berechtigt, die Auskunft zu verweigern.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Von den insgesamt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ausgegebenen 38.416.428 StĂŒckaktien der Gesellschaft sind 38.416.428 StĂŒckaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewĂ€hrt eine Stimme. Die Gesellschaft hĂ€lt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
ErlĂ€utert sei, dass der im Handelsregister eingetragene und in der Satzung enthaltene Betrag des Grundkapitals auf EUR 37.722.433 lautet, eingeteilt in 37.722.433 Aktien. Aus bedingtem Kapital wurden allerdings ĂŒber diese BetrĂ€ge hinaus weitere 693.995 neue Aktien ausgegeben, so dass die Anzahl Aktien und Stimmrechte insgesamt 38.416.428 betrĂ€gt. Eine Eintragung dieser 693.995 neuen Aktien im Handelsregister ist fĂŒr ihre Entstehung nicht erforderlich (vgl. § 201 AktG).
Einsichtnahme in Unterlagen / Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / Weitergehende Informationen zu den Rechten der AktionÀre
Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen in den GeschĂ€ftsrĂ€umen der Gesellschaft, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen zur Einsicht der AktionĂ€re zu den ĂŒblichen GeschĂ€ftszeiten aus und werden auf Verlangen jedem AktionĂ€r unverzĂŒglich kostenlos in Abschrift ĂŒberlassen. Die Unterlagen sind ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biofrontera.com im Bereich "Investoren/Hauptversammlung" veröffentlicht:
- VollstĂ€ndige Tagesordnung mit den BeschlussvorschlĂ€gen der Verwaltung einschließlich etwaiger ErgĂ€nzungen gem. § 122 Absatz 2 AktG nebst ErlĂ€uterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll; - Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lage- und Konzernlagebericht, erlĂ€uternde Berichte des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und § 315 Absatz 4 HGB sowie Bericht des Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2016 (Tagesordnungspunkt 1); - Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 und 6: Beschlussfassung ĂŒber die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I und eines neuen Genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 203 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG.
Alsbald nach der Einberufung werden zudem die Angaben gem. § 124a AktG ĂŒber die Internetseite der Gesellschaft www.biofrontera.com im Bereich "Investoren/Hauptversammlung" zugĂ€nglich sein. Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der AktionĂ€re gem. § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugĂ€nglich gemacht.
Leverkusen, im April 2017
Der Vorstand

Unternehmensinformation / Kurzprofil:
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Datum: 12.04.2017 - 16:16 Uhr
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