Während Ausschüttungen aus Gewinnen i.d.R. nicht rückforderbar sind, können Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen unter gewissen Voraussetzungen von der Gesellschaft zurückgefordert werden. Zur Rückforderung von Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen hat der BGH am 16.02.2016 nun erneut ein Urteil gefällt (Aktenzeichen II ZR 348/14).
(firmenpresse) - Anleger, die Anteile an einem geschlossenen Fonds erwerben, nehmen in der Regel die Stellung eines Kommanditisten ein. Ausschüttungen, die die Gesellschaft an Kommanditisten leistet, können zum einen aus Gewinnen erfolgen und zum anderen aus Liquiditätsüberschüssen bestehen. Während Ausschüttungen aus Gewinnen i.d.R. nicht rückforderbar sind, können Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen unter gewissen Voraussetzungen von der Gesellschaft zurückgefordert werden. Zur Rückforderung von Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen hat der BGH am 16.02.2016 nun erneut ein Urteil gefällt (Aktenzeichen II ZR 348/14).
BGH stärkt Rechte der Anleger
So stellt der BGH in seinem Urteil klar, dass ein Anleger nur dann zu einer Rückzahlung von Liquiditätsausschüttungen verpflichtet ist, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Im vorliegenden Fall hatte die Gesellschaft folgende Formulierung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen: „Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind“. Die Gesellschaft war der Auffassung, dass ihr durch diese Formulierung ein Rückzahlungsanspruch aufgrund des vermeintlich geschlossenen und schließlich gekündigten, Darlehensvertrags entstanden sei.
Der BGH hat jedoch klargestellt, dass sich der von der Gesellschaft gewählten Formulierung nicht klar und unmissverständlich entnehmen lasse, dass die Liquiditätsüberschüsse, die aufgrund eines entsprechend gefassten Gesellschafterbeschlusses ausgeschüttet wurden, den Gesellschaftern als Darlehen zur Verfügung gestellt worden seien. Der Grund hierfür liege darin, dass auch aus den weiteren Regelungen des Gesellschaftsvertrag nicht klar zu erkennen sei, wie entstandene Entnahmeansprüche der Kommanditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen.
Was betroffene Anleger tun sollten?
Anleger, die von der Fondsgesellschaft zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert wurden, sollten sich an einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um prüfen zu lassen, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht.