In einem seitens der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann für einen Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Invest Österreich 04 – IFÖ Vierte Immobilienfonds für Österreich GmbH & Co. KG und des geschlossenen Infrastrukturfonds Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 mbH & Co. KG erstrittenen Urteil vom 27.04.2016 hat das Landgericht Traunstein die Commerzbank zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt.
(firmenpresse) - In einem seitens der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann für einen Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Invest Österreich 04 – IFÖ Vierte Immobilienfonds für Österreich GmbH & Co. KG und des geschlossenen Infrastrukturfonds Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 mbH & Co. KG erstrittenen Urteil vom 27.04.2016 hat das Landgericht Traunstein die Commerzbank zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt.
Der Sachverhalt der Entscheidung:
Anfang des Jahres 2006 erwarb die Klägerin – eine langjährige Kundin der Beklagten – auf Anraten ihrer Kundenberaterin Anteile an den geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Invest Österreich 04 – IFO Vierte Immobilienfonds für Österreich GmbH & Co. KG sowie Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 GmbH & Co. KG in Höhe von jeweils € 50.000,- zuzüglich 5 % Agio. Dabei wurde die Klägerin seitens der Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass die beklagte Bank Rückvergütungen von den jeweiligen Fondsgesellschaften erhalten habe.
LG Traunstein verurteilt Commerzbank zu Schadensersatz und RĂĽckabwicklung
Das LG Traunstein hat die beklagte Commerzbank zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von
€ 7.467,00 (Wölbern Invest Österreich 04) sowie € 48.445,- (Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3) verurteilt. Zudem hat das LG Traunstein die Beklagte zur Rückübertragung der Beteiligungen an den beiden geschlossenen Immobilienfonds verurteilt.
LG Traunstein: Unterbliebene Aufklärung über Kick-back berechtigt zum Schadensersatz
Das Landgericht Traunstein stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen in der Form von Rückvergütungen (Kick-back). Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag oblag der Bank die Pflicht ihren Kunden über den Erhalt und die genaue Höhe der Provision aufzuklären – so das Gericht. Denn nur dadurch werde der Anleger in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob die Commerzbank auch oder nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient oder weil dieser tatsächlich das Beste für den Kunden ist.
Zeugenvernehmung gibt den Ausschlag zugunsten der Klägerin
Das Gericht sah es aufgrund der Zeugenaussage der Beraterin als erwiesen an, dass die Klägerin nicht richtig über Rückvergütungen aufgeklärt wurde. Die Klägerin wusste zwar - so das Gericht in dessen Begründung -, dass die Bank das Agio bekomme. Dass die beklagte Bank aber darüber hinaus weitere Provisionen bekommen würde, war der Klägerin nach Auffassung des Gerichts weder bekannt noch wurde ihr dies von der Beraterin mitgeteilt. Dieser Umstand ergebe sich, so das Gericht, auch nicht aus dem jeweiligen Prospekt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit
Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fondsbeteiligungen und reiht sich in eine Vielzahl seitens der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittener Urteile wegen unterbliebener Aufklärung über Kick-back ein. Es setzt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Aufklärungspflicht der Bank bzgl. Provisionen (Kick-back) konsequent fort und um.
Was Anleger geschlossener Fonds jetzt tun können?
Anleger in Schieflage geratener geschlossener Fonds wird geraten, deren in Betracht kommenden SchadensersatzansprĂĽche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt ĂĽberprĂĽfen zu lassen.