(firmenpresse) - Mit Urteil vom 02.07.2015 (AZ: III ZR 149/14) hat der III. Zivilsenat des BGH nochmals bestätigt, dass bei Vorliegen mehrerer Aufklärungs- oder Beratungsfehler jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln ist.
Sachverhalt der Entscheidung
Der Kläger zeichnete im Jahr 1994 eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Höhe von 60.000,00 DM. Der Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft für dass Jahr 2006 informierte den Kläger, dass die Gesellschaft eine liquide Unterdeckung erwirtschaftet habe, welche auf das Auslaufen der Mietgarantie und auf die entstandenen Leerstände zurückzuführen sei.
Der Kläger erklärte, er habe dem Berater zum Zeitpunkt der Zeichnung mitgeteilt, dass er nur an sicheren und zur Altersvorsorge geeigneten Anlageprodukten interessiert sei. Der Berater habe ihm den gegenständlichen Fonds als eine solche Beteiligung vorgestellt, ohne über dessen Risiken aufzuklären.
Die Beklagte erklärte, dass dem Kläger der Fondsprospekt, welcher über die der Beteiligungen immanenten Risiken aufkläre, einige Wochen vor Zeichnung übergeben wurde. Die Ansprüche seien daher verjährt.
Entscheidung der Vorinstanzen
Das Landgericht hat die Klage unter dem Verweis auf die Verjährung der etwaigen Ansprüche abgewiesen. Die eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Der Beklagten werde vorgeworfen, dass sie die Beteiligung ohne Hinweise auf Risiken als zur Altersvorsorge geeignet verkauft habe. Dass dies unzutreffend sei habe der Kläger spätestens im Jahr 2007 dem Rechenschaftsbericht es Jahres 2006 entnehmen können. Der Beratungsfehler liege nicht in den unterbliebenen Hinweisen auf einzelne, für eine umfassende Risikodarstellung notwendige Aspekte, sondern darin, dass dem Kläger überhaupt keine Risiken mitgeteilt wurden. Die Ansprüche seinen daher zum 31.12.2010 verjährt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Nach ständiger Rechtsprechung des BHG ist über alle Umstände aufzuklären, die für den durchschnittlichen Anleger von erheblicher Bedeutung sind. Der Kläger hatte diesbezüglich die mangelnde Aufklärung über das Totalverlustrisiko, die hohe Fremdfinanzierung, das Risiko des Wiederauflebens der Haftung sowie die mangelnde Fungibilität der Beteiligung gerügt. Die Vorinstanzen hatten dies als einen einheitlichen Beratungsfehler der Nichtaufklärung über Risiken und der Empfehlung zur Altersvorsorge zusammengefasst.
Der BGH hat nun klargestellt, dass die unterbliebene Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung keinen inhaltlichen Bezug zu der fehlerhaften Aufklärung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Alterssicherung aufweist. Es ist somit unzulässig mehrere aufklärungspflichtige Umstände unter dem Oberbegriff der Sicherheit der Kapitalanlage zusammenzufassen. Die Frage der Fungibilität einer Kapitalanlage und die Frage der Geeignetheit zur Altersvorsorge stellen somit zwei selbständige und eigenständige Pflichtverletzungen dar.
Daher ist zwar zutreffend, dass der Rechenschaftsbericht des Jahres 2006 dem Kläger offenbart hat, dass die gezeichnete Beteiligung nicht uneingeschränkt für die Altersvorsorge geeignet ist und somit ein Beratungsfehler vorliegt. Damit sind jedoch die Ansprüche des Klägers nicht generell verjährt, da es sich bei der Frage der Fungibilität um einen Gesichtspunkt handelt, der eigenständige Aufklärungs- und Beratungspflichten nach sich zieht. Der Rechenschaftsbericht enthält keine verjährungsrechtlich relevanten Hinweise auf die mangelnde Fungibilität der Fondsbeteiligung.
So beginnt nach der Rechtsprechung des BGH die Verjährung nicht einheitlich, wenn ein Anspruch auf mehrere unterschiedliche Aufklärungsfehler gestützt wird, und nur bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt.
Der BGH verwies die Sache daher an das Berufungsgericht zurück, dass nun die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Frage der fehlerhaften Aufklärung über die mangelhafte Fungibilität der Fondsbeteiligung nachholen muss.
Fazit
Das Urteil bestätigt, dass bei vorliegen mehrerer voneinander abgrenzbarer Aufklärungs- oder Beratungsfehler jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln ist.