Eine Vielzahl der von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen, welche der Finanzierung von Immobilien dienten, ist fehlerhaft. Dies haben verschiedene Verbraucherzentralen bereits vor längerer Zeit offengelegt. Am 12.07.2016 hat der BGH nunmehr in einem Grundsatzurteil über die Wirksamkeit einer in vielen Fällen von den Sparkassen verwendeten Widerrufsbelehrung entschieden (XI ZR 564/15).
(firmenpresse) - Eine Vielzahl der von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen, welche der Finanzierung von Immobilien dienten, ist fehlerhaft. Dies haben verschiedene Verbraucherzentralen bereits vor längerer Zeit offengelegt. Am 12.07.2016 hat der BGH nunmehr in einem Grundsatzurteil über die Wirksamkeit einer in vielen Fällen von den Sparkassen verwendeten Widerrufsbelehrung entschieden (XI ZR 564/15).
Einschlägige Widerrufsbelehrung
Die vom BGH gewürdigte Widerrufsbelehrung enthielt die Formulierung, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginne. Mehrfach schon entschieden und nunmehr erneut bestätigt, hat der BGH, dass diese Formulierung nicht geeignet ist, den Verbraucher in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren.
Auch konnte sich die Sparkasse bei der von ihr verwendeten Belehrung nicht darauf berufen, die vom Gesetzgeber vorgegebene Musterwiderrufsbelehrung verwendet zu haben, denn die Bank hatte in der von ihr verwendeten Belehrung erhebliche Veränderungen vorgenommen. So wurde nach den Worten „innerhalb von zwei Wochen“ eine hochgestellte „2“ eingefügt, die zu einer Fußnote führt, die den Hinweis „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ enthält.
Das vom Gesetzgeber vorgegebene Muster enthält jedoch keinen solchen Fußnotenverweis. Weiterhin ist diese Formulierung laut BGH geeignet beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, eine Prüfung seines Einzelfalls könne zur Bestimmung einer Widerrufsfrist von weniger oder mehr als zwei Wochen führen und ist demnach ebenfalls irreführend.
Verwirkung und Rechtsmissbrauch
Eindeutig klargestellt hat der BGH auch, dass bei einer Ausübung des Widerrufsrechts, viele Jahre nach Vertragsschluss und anschließender weiterer Zins- und Tilgungsleistungen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) durch den Verbraucher, von einer Verwirkung und einem Rechtsmissbrauch nicht ausgegangen werden kann.
Fazit
Verbraucher, die ihr Immobiliardarlehen in der Zeit von 01.02.2002 bis 10.06.2010 abgeschlossen und den Widerruf bereits erklärt haben profitieren ganz erheblich von diesem Urteil, da ihre Belehrungen im Lichte dieses Urteils zu beurteilen sind.
Aber auch Verbraucher, die ihr Immobiliardarlehen erst nach dem 10.06.2010 abgeschlossen haben profitieren von diesem Urteil. Denn selbst wenn die hier dargestellten Formulierungen nicht in deren Widerrufsbelehrungen enthalten sind, so hebelt das Urteil das von den Banken massiv vorgebrachte Argument der Verwirkung aus.
Kostenfreie Ersteinschätzung für Verbraucher, die Darlehen bereits widerrufen und zwischenzeitlich Ablehnung durch Bank erhalten haben
Auch Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag gegenüber der Bank bis zum 21.06.2016 widerrufen und zwischenzeitlich eine Ablehnung durch die Bank erhalten haben, können nach wie vor neue Zinskonditionen bekommen und zu viel gezahlte Zinsen zurückerhalten.
Lassen Sie Ihren Darlehensvertrag sowie die erfolgte Ablehnung der Bank durch spezialisierte Rechtsanwälte prüfen.
Kostenfreie Ersteinschätzung für Verbraucher, die Darlehen nach dem 10.06.2010 abgeschlossen haben
Verbraucher, deren Darlehensvertrag später als 10. Juni 2010 abgeschlossen wurde, haben ebenfalls die Möglichkeit, die darin enthaltenen Widerrufsbelehrungen auf mögliche Fehler kostenfrei durch eine Kanzlei überprüfen zu lassen.