Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland ein Gewerbe gründen möchten, sind den Regularien der Gewerbeordnung (GewO) unterworfen.
(firmenpresse) - Von zentraler Bedeutung ist dabei vor allem Paragraph 1 Absatz 1: Der so genannte "Grundsatz der Gewerbefreiheit" besagt, dass grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person ein Gewerbe betreiben darf. Diese Erlaubnis gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person die deutsche oder eine EU-Staatsbürgerschaft besitzt oder ob es sich um einen ausländischen Staatsbürger handelt.
Dieser Grundsatz unterliegt allerdings verschiedenen Ausnahmen und Beschränkungen, die sich aus dem Ausländerrecht ergeben. So benötigen ausländische Staatsangehörige immer eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), um in Deutschland eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist jeweils die Ausländerbehörde, die für den angestrebten Wohnort zuständig ist. Dies gilt übrigens auch dann, wenn bereits im Inland lebende Ausländer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten.
Wer benötigt eine Gewerbeerlaubnis?
Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt immer dann vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit dem dauerhaften Erzielen finanzieller Einnahmen dient und es sich nicht um eine Tätigkeit als Angestellter handelt. Typische Beispiele sind das Betreiben von Gastronomie, Groß- und Einzelhandel, das Eröffnen einer Handelsvertretung sowie der Import oder Export von Waren. Im Falle juristischer Personen gilt je nach Rechtsform jeder einzelne beteiligte Komplementär (KG) oder auch Gesellschafter (oHG, BGB-Gesellschaft) als Selbständiger.
Nicht alle Selbständigen sind allerdings an die Gewerbeordnung gebunden. Freiberufler wie etwa Künstler, Journalisten, Ingenieure oder Architekten, aber auch Gründer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe müssen kein Gewerbe anmelden. Beim Beantragen der Aufenthaltserlaubnis entfällt dementsprechend die Verpflichtung zum Einreichen bestimmter Unterlagen (z. B. Gesellschaftsverträge oder Miet- und Pachtverträge).
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