(ots) - "Der boomende Immobilienmarkt lÀdt fast dazu ein,
Immobilien gĂŒnstig zu kaufen und bald wieder mit Gewinn zu verkaufen.
Doch wer das plant, sollte sich vorher mit dem Steuerrecht
beschĂ€ftigen", warnt Axel-H. Wittlinger, GeschĂ€ftsfĂŒhrer des
Immobilienunternehmens Stöben Wittlinger in Hamburg. Denn es gibt
einen wesentlichen Unterschied zwischen privater Vermögensverwaltung
und gewerblichem GrundstĂŒckshandel.
Wer privates Geld in vermietete oder selbst genutzte Immobilien
steckt, betreibt keinen gewerblichen GrundstĂŒckshandel, sondern legt
sein Geld an. Doch das Finanzamt sieht genau hin. Wird das vermietete
Haus oder eine nicht selbst bewohnte Wohnung innerhalb der
sogenannten Spekulationsfrist von zehn Jahren wieder verkauft,
erkennt das Finanzamt ein privates VerĂ€uĂerungsgeschĂ€ft, das der
individuellen Einkommensteuer unterliegt. Wer die Spekulationssteuer
sparen will, muss seinen Besitz zehn Jahre lang halten, bevor er
verkauft.
Etwas ganz anderes ist der gewerbliche GrundstĂŒckshandel. Dabei
sollen Vermögenswerte durch An- und Verkauf erzielt werden und nicht
vorrangig durch Vermietung. In solchen FĂ€llen gilt die sogenannte
Drei-Objekt-Grenze: Privatpersonen, die innerhalb von fĂŒnf Jahren
mehr als drei Objekte anschaffen und diese wieder verĂ€uĂern,
betreiben einen gewerblichen GrundstĂŒckshandel. DafĂŒr fĂ€llt auĂer der
Einkommensteuer zusÀtzlich noch Gewerbesteuer an. Das Finanzgericht
DĂŒsseldorf hat jetzt prĂ€zisiert, was darunter zu verstehen ist.
Als ein einziges Objekt zÀhlt eine Immobilie auch dann, wenn sie
aus mehreren Teilen besteht, die eine wirtschaftliche Einheit bilden,
also beispielsweise aus mehreren FlurstĂŒcken fĂŒr Haus, Zuwegung und
MĂŒlltonnen. Handelt es jedoch um den Verkauf mehrerer Objekte, die
auch einzeln verkauft werden könnten, zÀhlt jedes Objekt einzeln -
drei eigenstÀndige MehrfamilienhÀuser in einer Reihe nebeneinander
sind also drei Objekte. Das musste ein Ehepaar aus
Nordrhein-Westfalen erfahren, das drei Mehrfamilienhauskomplexe
innerhalb von drei Jahren in einem einzigen Kaufvertrag an einen
einzigen KĂ€ufer verĂ€uĂerte. Das Gericht (FG DĂŒsseldorf,
16-K-3895/15-F, 03.11.2016) ging insgesamt von 15 Objekten aus und
zÀhlte sogar die Garagenzeile einzeln.
Das Finanzamt kann sogar noch strenger sein: Sollten UmstÀnde
dafĂŒr sprechen, dass die Verkaufsabsicht bereits zum Zeitpunkt des
Erwerbs vorlag, kann die Drei-Objekt-Grenze auf zehn Jahre ausgedehnt
werden. Erst nach zehn Jahren gilt der Verkauf von vermieteten
HÀusern unabhÀngig von der Anzahl als private Vermögensverwaltung.
Der Verkauf ererbten Grundbesitzes unterliegt grundsÀtzlich nicht der
Drei-Objekt-Grenze.
Pressekontakt:
Astrid Grabener
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astrid.grabener(at)grabener.de
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