Das Landgericht Duisburg hat die Sparkasse Rhein Lippe wegen fehlerhafter Anlageberatung zur Rückabwicklung einer Beteiligung am geschlossenen Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds Leben plus IV verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kläger damals nicht ordnungsgemäß über die mit dieser geschlossenen Fondsbeteiligung einhergehenden Risiken und Nachteile, sowie anfallende Provisionen aufgeklärt wurden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(firmenpresse) - Das Landgericht Duisburg hat die Sparkasse Rhein Lippe wegen fehlerhafter Anlageberatung zur Rückabwicklung einer Beteiligung am geschlossenen Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds Leben plus IV verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kläger damals nicht ordnungsgemäß über die mit dieser geschlossenen Fondsbeteiligung einhergehenden Risiken und Nachteile, sowie anfallende Provisionen aufgeklärt wurden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Fall:
Die Kläger wandten sich seinerzeit an die Beklagte, um sich in Bezug auf mögliche Geldanlagen umfassend beraten zu lassen. In der Folge kam es dann zur Beratung und Empfehlung des geschlossenen Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds Leben plus IV.
Den Klägern kam es darauf an, eine sichere Geldanlage zu finden, die auch für die Altersvorsorge geeignet wäre. Trotzdem wurde ihnen ein geschlossener Lebensversicherungsfonds als geeignete Geldanlage empfohlen.
Die Entscheidung:
Zutreffend ging das Gericht vom Abschluss eines Beratungsvertrages und den damit einhergehenden Pflichten aus. Das Gericht sah es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Kläger seinerzeit nicht ordnungsgemäß über bestehende Risiken und Nachteile, sowie anfallende Provisionen aufgeklärt wurden. Es war insbesondere davon überzeugt, dass während der Beratung bestehende Verlustrisiken, eingeschränkte Veräußerbarkeit und Haftung nicht ordnungsgemäß erläutert wurden. Auch über anfallende Provisionen erfolgte nach der Überzeugung des Gerichtes keine ordnungsgemäße Aufklärung. In Bezug auf den Inhalt des Prospektes verwies das Gericht zu Recht auf den Umstand, dass dieser die tatsächlich bestehenden Risiken nur unzureichend wiedergibt. Zudem sei der Prospekt auch nicht rechtzeitig übergeben worden.
Fazit:
Die Entscheidung des Landgerichtes Duisburg stärkt ein weiteres Mal die Rechte geschädigter Anleger. Sie zeigt, dass neben der Aufklärung über anfallende Provisionen auch in Bezug auf weitere Pflichtverletzungen eine Überzeugung des Gerichtes nicht aussichtslos erscheint und es stets auf den individuellen Sachverhalt ankommt. Soweit sich das Gericht zu einer unzureichenden Risikoaufklärung durch den Emissionsprospekt äußert, kann dieses Urteil auch in anderen Verfahren herangezogen werden.
Geschädigten Anlegern geschlossener Lebensversicherungen wird geraten, sich an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.