Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Frankfurter Sparkasse mit Urteil vom 26.07.2016 zu Schadensersatz in Höhe von 16.518,67 € verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Frankfurter Sparkasse den Kläger nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt hat. Folgerichtig war dem Kläger der entstandene Schaden Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu ersetzen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(firmenpresse) - Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Frankfurter Sparkasse mit Urteil vom 26.07.2016 zu Schadensersatz in Höhe von 16.518,67 € verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Frankfurter Sparkasse den Kläger nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt hat. Folgerichtig war dem Kläger der entstandene Schaden Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu ersetzen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Sachverhalt:
Anfang des Jahres 2008 begab sich der Kläger in die Beratung bei der Beklagten. Hintergrund dieser Beratung waren freie Gelder des Klägers, die angelegt werden sollten. Die Beklagte empfahl eine Anlage in den geschlossenen Lebensversicherungsfonds HSC Optivita X UK, einem Fonds, der in bereits bestehende britische Lebensversicherungen investiert und diese auf dem Zweitmarkt ankauft.
Die Entscheidung:
Nach durchgeführter Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger bei der Beratung nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt wurde. In Bezug auf die Frage der Kausalität hat es die Beklagte nicht vermocht, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Kläger selbst bei ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätte. In Bezug auf die Frage der Verjährung hat das Gericht zutreffend entschieden, dass ein non liquet (Das bedeutet, dass die Beklagte der ihr obliegenden Beweislast bei der Frage nach dem Verjährungseintritt nicht nachgekommen ist) auf der Ebene der Verjährung für die Beklagte gerade nicht ausreichend ist.
Fazit:
Auch im Bereich der Aufklärungspflicht der Banken über Provisionen kommt es stets auf den Einzelfall an. Häufig haben die Anlageberater der Banken und Sparkassen gar keine Kenntnis über die konkrete Höhe der anfallenden Provisionen. Dies kann sich im gerichtlichen Verfahren als Vorteil herausstellen, weil hierdurch eine Pflichtverletzung unstreitig wird und die Gegenseite bei Fragen der Kausalität und Verjährung beweisbelastet ist. Dies erhöht die Chancen der Anleger auf ein positives Urteil.
Was können geschädigte Anleger jetzt tun?
Geschädigten Anlegern wird geraten, sich an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtanwalt zu wenden und ihre möglicherweise bestehenden Ansprüche individuell fachmännisch prüfen zu lassen.