(ots) -
Die Apotheken gaben im Jahr 2016 mehr als 23 Millionen
Fertigarzneimittelpackungen zur Inhalation bei Erkrankungen aufgrund
verengter Atemwege (obstruktive Atemwegserkrankungen) wie Asthma ab.
"Bei den Inhalativa gegen Atemwegserkrankungen ist die individuelle
Beratung wichtig, denn je nach Präparat unterscheidet sich die
korrekte Anwendung erheblich", sagt Dr. Andreas Kiefer,
Vorstandsvorsitzender des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts e. V.
(DAPI). Anlässlich des Weltasthmatags am 2. Mai wertete das DAPI
Verordnungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) aus. Verordnungen für Privatversicherte wurden nicht erfasst.
Es gibt drei Hauptgruppen an Inhalatoren bei obstruktiven
Atemwegserkrankungen: Dosieraerosole, Pulverinhalatoren und
Vernebler. Im Jahr 2016 gaben Apotheken bundesweit mehr als 12,2
Millionen Packungen an Dosieraerosolen bzw. deren Nachfüllungen ab.
Das sind 52 Prozent aller inhalativen Medikamente gegen Asthma und
anderen Erkrankungen mit verengten Atemwegen. Zusätzlich gaben sie
rund 9,5 Millionen Packungen Pulverinhalatoren (inklusive deren
Nachfüllungen) ab, was damit rund 40 Prozent ausmacht. Beides sind
Fertigarzneimittel, bei denen der Inhalator Teil der Arzneiform ist.
Davon abzugrenzen sind Fertigarzneimittel für Vernebler. Diese Geräte
stellen aus dem Fertigarzneimittel einen inhalierbaren Dampf her. Im
Jahr 2016 wurden etwa 1,8 Millionen Fertigarzneimittel für Vernebler
gegen obstruktive Atemwegserkrankungen abgegeben.
Die verschiedenen Inhalatortypen unterscheiden sich in der
Anwendung deutlich. Zum Beispiel wäre ein Atemzug-getriggertes System
für Kinder und Patienten mit eingeschränkter Lungenfunktion nicht
geeignet. Wenn ein Dosieraerosol mit einer Inhalierhilfe (z.B.
Spacer) verwendet wird, muss der Apotheker darauf achten, dass beide
miteinander kompatibel sind.
Kiefer: "Bei der Erfüllung von Rabattverträgen kommt es immer
wieder vor, dass in der Apotheke ein Inhalatortyp abgegeben werden
soll, der für einen Patienten ungeeignet ist oder an den der Patient
nicht gewöhnt ist. In begründeten Einzelfällen können Apotheker die
Notbremse ziehen und durch die Anwendung der 'pharmazeutischen
Bedenken' eine Ausnahme von den ansonsten zu beachtenden Vorgaben der
Rabattverträge machen. Das ist bürokratisch aufwändig - aber unsere
Patienten sind es uns wert!"
Weitere Informationen unter www.abda.de und www.dapi.de
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