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Inzwischen haben wir uns längst daran gewöhnt, dass viele ältere
Menschen mit einem Rollator unterwegs sind. Nur auf diese Weise
können sie oft noch mobil sein. Doch was geschieht mit dieser
Gehhilfe, wenn sie gerade nicht gebraucht wird? Genau darum drehte
sich ein Prozess vor dem Amtsgericht. Ein Hauseigentümer wollte es
seiner Mieterin nämlich verbieten, dass sie ihren Rollator rechts
neben der Haustür abstellte. Das versperre den Weg zum Keller.
Stattdessen bot er an, das Gerät in einem weiter entfernten Schuppen
unterzubringen oder es in jedem Einzelfalle in die Wohnung tragen zu
lassen. Mit beidem war die Mieterin nicht einverstanden. Das
zuständige Gericht sah es nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS ebenso. Zwar scheide der Platz rechts neben der
Haustür tatsächlich wegen des Kellerzugangs aus. Aber links neben der
Tür dürfe der Rollator künftig abgestellt werden. (Amtsgericht
Recklinghausen, Aktenzeichen 56 C 98/13)
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