(ots) -
Ein Immobilienerwerber, der sein Objekt vermieten will, kann viele
Ausgaben steuerlich geltend machen. Häufig ist er daran interessiert,
das in vollem Umfang sofort in Gestalt von Werbungskosten tun zu
können. Ein höchstrichterliches Urteil schränkt nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS diese Möglichkeit allerdings
stark ein. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 25/14 und IX R 22/15)
Der Fall:
Ein Immobilienkäufer hatte einige Objekte erworben und diese in
zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet und renoviert. Dazu
zählte eine Reihe von Schönheitsreparaturen wie etwa das Tapezieren,
das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern und Türen. Die Ausgaben
dafür benannte er als Werbungskosten und wollte sie unverzüglich
geltend machen. Das Finanzamt verweigerte sich dieser gewünschten
steuerlichen Lösung.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Fiskus an.
Es handle sich hier, auch bei den Schönheitsreparaturen, um
sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nur im Wege der
Abnutzung steuerlich geltend gemacht werden können - und zwar
verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes. Gerade das war nicht im
Sinne des Erwerbers gewesen.
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